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Stellungnahme zum Tarifkonflikt

Eine sehr hohe

Eine sehr hohe Gewichtung muss dem sozialethischen Prinzip der Leistungsgerechtigkeit eingeräumt werden: Gleiche Leistungen sind angemessen und gleich zu entlohnen. Das Gleichheitsprinzip gilt vor allem auch dann, wenn die Leistungen im selben Unternehmen erbracht werden. In der Regel ist dieser Grundsatz einzuhalten. Ausnahmen sind begründungspflichtig. Ebenso hoch ist der Wert der Transparenz zu gewichten. Demnach ist es für eine gute Kommunikation auf Augenhöhe grundsätzlich wichtig, die Gründe für Entscheidungen und notwendige Informationen offen darzulegen. Auch Grenzen von Transparenz sind plausibel zu begründen. Hoch zu gewichten ist das Interesse an der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Ohne ein ökonomisches Handeln, das diesem Prinzip Rechnung trägt, können weder Arbeitsplätze erhalten noch der Stiftungszweck insgesamt erfüllt werden. Da keine adäquaten Erstattungen aus Kirchensteuermitteln gewährt werden, müssen die anfallenden Kosten unter Marktbedingungen refinanziert werden. In allen Handlungen und Entscheidungen, die die Stiftung Liebenau betreffen, ist schließlich die große Bedeutung des Leitwertes zu berücksichtigen, den die Solidarität darstellt. Eine solidarische Grundhaltung resultiert aus dem Auftrag, eine kirchliche Stiftung zu sein. Dabei ist Solidarität nicht nur als ein Beziehungsverhältnis zu denken, das durch eine strenge Wechselseitigkeit geprägt ist. Solidarität im christlichen Sinne meint eine Haltung, die bereit ist, Leistungen für den Anderen auch einseitig zu erbringen. Bei dieser Art der Gewichtung ist sich das Ethikkomitee durchaus bewusst, dass es nicht einfach ist, das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit, den Wert der Transparenz, das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und die Haltung der Solidarität, zu einem gütlichen Ausgleich zu bringen. 4.3 Fragen zur Reflexion Trotz aller Spannungsverhältnisse sind im Rahmen eines fairen Schlichtungsverfahrens die genannten Gewichtungen zu beachten. Keine Gewichtung darf zugunsten einer anderen gänzlich unterschlagen werden. Andere Gewichtungen müssen zusätzlich vorgenommen werden. Bei allem Ringen um einen fairen Ausgleich empfiehlt es sich, zusätzlich folgende Fragen nicht aus dem Blick zu verlieren: 14

I. Wie kann die Stiftung Liebenau zunehmend die Diskrepanz verringern, die zwischen ihrem Anspruch besteht, eine kirchliche Identität zu haben und den finanziellen Mehraufwendungen, die sich aus diesem Anspruch ergeben? 18 II. Ein spezifisches Spannungsverhältnis besteht zwischen den beiden Polen Stiftungsvermögen und Wirtschaftlichkeit. Laut Stiftungssatzung ist auf der einen Seite das Stiftungsvermögen „in seinem Bestand zu erhalten“ 19 und auf der anderen Seite ist das Unternehmen angehalten, primär keine „eigenwirtschaftliche[n] Zwecke“ 20 zu verfolgen. In diesem Kontext ist zu fragen, ob der Stiftungsvorstand einseitige Gewichtungen zugunsten eigenwirtschaftlicher Zwecke vornimmt oder ob er versucht, beide Pole in einer gewissen Balance zu halten? Werden plausible Gründe für Entscheidungen vorgetragen? III. Wie können die Anerkennungsverhältnisse im Gesamtverbund der Stiftung Liebenau gestärkt werden? IV. Wie positioniert sich die Stiftung Liebenau dazu, dass es keine innerverbandliche, gegenseitige Marktverdrängung über den Tarif geben soll? 21 V. Gesellschaftlich geht es zurzeit um eine soziale Aufwertung der Pflege. Wie kann die Stiftung Liebenau unter dieser Bedingung gewährleisten, auch in Zukunft eine attraktive Arbeitgeberin zu sein? 5 Schluss Erfahrungen zeigen, dass multidimensionale Strukturen, in denen unterschiedliche Interessen und Ansprüche aufeinandertreffen, nicht so lösbar sind, dass alle Beteiligten voll zufriedengestellt werden können. Notwendig sind Kompromisse; Vorzugsentscheidungen bei der Anwendung der genannten Prinzipien (Gerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Solidarität) müssen getroffen werden. Beides hat zur Folge, dass Maximalpositionen in der Regel nicht aufrechterhalten werden können. Was es aber sehr wohl gibt, sind optimierte Lösungen. 18 Vgl. Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau (2013), S. 50. 19 § 5 (2) Satzung der Stiftung Liebenau v. 20.01.2012. 20 § 4 (1) Satzung der Stiftung Liebenau v. 20.01.2012. 21 Vgl. Die Tarifpolitischen Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (2007), online: www.caritas.de/cms/contents/caritasde/medien/dokumente/tarifpolitischeleitl/ tarifpolitische_leitlinien_endfassung.pdf?d=a&f=pdf (aufgerufen am 31.10.2019). 15

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