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Stellungnahme zum Tarifkonflikt

Die Option des

Die Option des klassischen Ersten Weges wird dabei nicht weiter verfolgt, da die einseitige Festlegung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber weder fairen Gerechtigkeits- noch den aufgezeigten Solidaritätsvorstellungen entspricht. Der Lösungsvorschlag Dritter Weg sollte eine Option bleiben. Die darin vorgesehenen Schlichtungsmöglichkeiten könnten strukturell als Vorbild für faire Verhandlungen dienen (vgl. 4.1.2). Die Entscheidung für einen der Lösungsvorschläge bleibt den handelnden Akteuren vorbehalten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Verantwortung zuallererst bei den Entscheidungs- und Handlungsträgern angesiedelt ist. 4.1 Lösungsvorschläge 4.1.1 Lösungen über Verhandlungen mit Gewerkschaften Ein Weg, die Tarifauseinandersetzung beizulegen, bestünde darin, dass der Stiftungsvorstand und eine Gewerkschaft Tarifverhandlungen aufnehmen. In diesem Fall würden die Vergütungssystematik und die Altersvorsorge nach dem arbeitsrechtlichen Modus ausgehandelt, der im Dienstleistungssektor üblich ist. Auf der einen Seite könnte dieses Verfahren zu einem Tarifvertrag für die gemeinnützigen Parallelgesellschaften führen. Auf der anderen Seite würden sich die Mitarbeitenden in einer benachteiligten Verhandlungsposition sehen, da sie mehrheitlich nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Nicht zuletzt aufgrund dieses niedrigen Organisationsgrades besteht die Befürchtung, dass die gewerkschaftliche Vertretung mit den Arbeitgebern nicht auf Augenhöhe verhandeln könnte. Eine Verhandlungsparität wäre nicht gegeben. Zudem haben die Mitarbeitenden deutlich geäußert, dass sie einen möglichen Streik als Verhandlungsmittel ablehnen. In den Vordergrund wird das dauerhafte Wohl der Pflegebedürftigen gestellt. 4.1.2 Lösung über ein internes Schlichtungsverfahren Ein zweiter Weg, eine Einigung zu erzielen, könnte über eine Schlichtung führen. Für die gemeinnützigen Parallelgesellschaften ist ein Vermittlungs- bzw. Schlichtungsverfahren nach § 18 AK-Ordnung 16 nicht vorgesehen, da diese Einrichtungen dem kirchlichen Arbeitsrecht nicht unterliegen. 16 Vgl. Deutscher Caritasverband e. V. (2016), Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes e. V., online: www.caritas.de/glossare/arbeitsrechtliche-kommission?searchterm=ordnung +arbeitsrechtliche+kommission (aufgerufen am 31.10.2019). 12

Diese Art einer partnerschaftlichen Schlichtung hat sich in der Vergangenheit aber bewährt. Aus diesem Grund richtet das Ethikkomitee an beide Tarifparteien den Vorschlag, zu prüfen, ob nicht das Verfahren einer Schlichtung gewählt werden kann, einen tariflichen Konsens herbeizuführen. Um einen solchen Weg einzuschlagen, liegen im Moment keine arbeitsrechtlichen Gründe vor. Ein Grund, diesen Weg aber dennoch zu beschreiten, stellt die christliche Haltung dar, der sich der gesamte Stiftungsverbund verpflichtet weiß, nämlich eine „Lebens- und Wesensäußerung von Kirche“ 17 zu sein. Mit der Wahrnehmung dieses gemeinsamen karitativen Sendungsauftrages ist die allgemeine Aufforderung verbunden, proaktiv und wohlwollend aufeinander zuzugehen. Insofern besteht auch im Kontext der aktuellen Auseinandersetzungen keine rechtliche, wohl aber eine ethische Verpflichtung, den Konflikt solidarisch beizulegen. Dabei kann der Modus einer Schlichtung an Formen angelehnt sein, wie sie in den AVR vorgesehen sind. Möglich ist es aber auch, eine andere Verfahrensweise bzw. ein alternatives Gesprächsformat festzulegen. Entscheidend wird sein, dass die Bedingungen einer (Schlichtungs-) Kommission, welche Form sie auch immer annehmen wird, einvernehmlich ausgehandelt werden. 4.2 Gewichtungen in einem fairen Schlichtungsverfahren Die Grundstruktur des Tarifkonfliktes ist vor allem durch verschiedene Spannungsverhältnisse geprägt. Diese kommen dadurch zustande, dass sowohl unternehmens- und mitarbeiterinnenbezogene Interessen als auch Ansprüche aus kirchlich-sozialen Haltungen miteinander in Konflikt geraten. In einem fairen Schlichtungsverfahren könnten diese Interessen und Ansprüche zu einem gewissen Ausgleich gebracht werden. Ein solches Verfahren wird aber nur möglich sein, wenn im Prozess des Aushandelns die oben beschriebenen Werte der Gerechtigkeit, der Transparenz und der Solidarität berücksichtigt werden (vgl. 3. Abschnitt). Ohne einem möglichen Verfahren vorzugreifen, hebt das Ethikkomitee in diesem Zusammenhang Gewichtungen von Interessen und Ansprüchen hervor, denen im Rahmen eines fairen Schlichtungsverfahrens eine besondere Bedeutung zukommt. Ergänzt werden diese Gewichtungen durch kritische Fragen. Auch sie sind bei Entscheidungsfindungen zu berücksichtigen. 17 Vgl. Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau (2013) (Hrsg.): Die Stiftung Liebenau – eine Lebens- und Wesensäußerung von Kirche. Heutige Position und Erwartungen eines kirchlich-karitativen Aufgabenträgers, Liebenau. 13

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