Mediathek der Stiftung Liebenau
Aufrufe
vor 7 Jahren

Stellungnahme: Beihilfe zum Suizid in ethischer Bewertung

  • Text
  • Suizid
  • Liebenau
  • Stiftung
  • Liebenau
  • Beihilfe

3.3.3 Die

3.3.3 Die in der Schweiz gefundenen Kriterien 3.3.3.1 Die Kriterien der „Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften“ Die „Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften“ (SAMW) hat mit der Darstellung des ärztlichen Dilemmas, mit der Bejahung einer persönlichen Gewissensentscheidung des Arztes und der Forderung, diese zu respektieren, aus der Sicht des ärztlichen Standesrechts neue Wege beschritten. Sie hat darüber hinaus Kriterien formuliert, die als Voraussetzungen gelten müssen, wenn ein Arzt Beihilfe zum Suizid leistet: „Entschliesst er sich zu einer Beihilfe zum Suizid, trägt er die Verantwortung für die Prüfung der folgenden Voraussetzungen: –– Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist. –– Alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt. –– Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer unabhängigen Drittperson überprüft, wobei diese nicht zwingend ein Arzt sein muss. Der letzte Akt der zum Tode führenden Handlung muss in jedem Fall durch den Patienten selbst durchgeführt werden.“ 39 3.3.3.2 Die Abwägungen und Kriterien der „Nationalen Ethikkommission“ Über die „Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften“ hinaus hat dann im Jahr 2005 auch die „Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin“ der Schweiz (NEK) eine ausführliche StellungnahmeBeihilfe zum Suizid“ vorgelegt, an der sie seit 2002 gearbeitet hat. Der 83 Seiten umfassende Text gibt nach einer Darstellung der aktuellen Rechtslage (I) einen Einblick in historische, rechtliche, geografi- 39 Ebd. sche, politische und ethische Aspekte; auch die Position der beiden großen Kirchen in der Schweiz wird detailliert erläutert (II). Die ethischen Erwägungen der Kommission schließen sich an (III) und gipfeln in der Suche nach Kriterien, die ethisch das Ziel verfolgen „den Würde- und Autonomieanspruch“ der Menschen zu unterstützen und eine rechtlich verbindliche staatliche Aufsicht zu gewährleisten. 40 Zwölf Empfehlungen zur Suizidbeihilfe runden die Schrift ab (IV). Die Kommission referiert zum Abschluss des Teils II ihrer Stellungnahme die ethischen Argumente, die in der bisherigen Debatte um den medizinisch assistierten Suizid herangezogen wurden. Zur Rechtfertigung werden vor allem drei Argumente herangezogen: 41 –– Der Grundsatz der Selbstbestimmung, der dem Patienten erlaube, die Modalitäten und den Zeitpunkt seines Todes selbst zu bestimmen; auf Seiten des Arztes muss jedoch die Entscheidungsfreiheit gewahrt bleiben; –– das „Recht auf Sterben“, eng an das Selbstbestimmungsprinzip gekoppelt, als Ausdruck des Rechts des Menschen auf den eigenen Körper; –– das Prinzip der Fürsorge / des Wohltuns, das auf die ärztliche Verpflichtung ziele, zum Wohl des Patienten dessen Schmerz und Leiden zu lindern. Die Ablehnung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid, die die Kommission referiert, stützt sich vorwiegend auf ebenfalls drei Argumente: 42 –– Die Heiligkeit des Lebens, vor allem aus theologischer Sicht vorgebracht, zielt auf den unendlichen Wert jeden Augenblicks der menschlichen Existenz, auf das absolute Tötungsverbot und auf die Beziehung des menschlichen Lebens zu Gott; 40 Beihilfe zum Suizid. Stellungnahme Nr. 9/2005 der Nationalen Ethikkommission der Schweiz im Bereich Humanmedizin, S. 52f. 41 Ebd., S. 43f. 42 Ebd., S. 44-46. 28 29

Hier finden Sie Impulse für den Alltag

Anstifter