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Stellungnahme: Beihilfe zum Suizid in ethischer Bewertung

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lich zu verzichten und

lich zu verzichten und den jeweils gemeinten Sachverhalt klar zu benennen. Damit ist die Ethik auf den Plan gerufen. Sie fragt, wie wir gut und richtig handeln – auf unser Thema bezogen: ob Handlungsweisen, die zum Tod eines Menschen beitragen, speziell die Beihilfe zu seiner Selbsttötung, mit der Unantastbarkeit menschlichen Lebens in Einklang gebracht werden können. Die ethischen Unterscheidungs- und Beurteilungskriterien für alle Formen solchen Handelns sind die Absicht im Handeln des Arztes (und ggf. ebenso im Handeln des Pflegepersonals oder der Angehörigen), die Einstellung des Kranken gegenüber diesem Handeln, die Handlung selbst und ihre Umstände und schließlich ihre Folgen. Letztlich geht es um die Vereinbarkeit solchen Handelns mit der Würde menschlichen Daseins. 2.2 Die „Aktive Sterbehilfe“ – besser: Tötung auf Verlangen Die sog. Aktive Sterbehilfe bedeutet den gezielten Eingriff, meist eines Arztes oder eines Pflegenden, in der Absicht, den Patienten auf dessen Verlangen hin zu töten. Von Sterbehilfe sollte man allerdings – wenn überhaupt – nur dort reden, wo eine Bitte des Kranken vorliegt. Diese kann aktuell geäußert werden, wenn er noch bei klarem Bewusstsein ist; sie kann auch aus früheren Tagen stammen oder in einer Patientenverfügung schriftlich niedergelegt sein, wobei dann der Arzt zu prüfen hat, ob zu vermuten ist, dass der gegenwärtige Wille des Patienten dem früheren Wunsch noch entspricht. Eindeutiger ist der Begriff „Tötung auf Verlangen“, der den ausdrücklichen Wunsch (in der Fachsprache: die Freiwilligkeit) seitens des Patienten zum Ausdruck bringt. Es muss misstrauisch machen, dass zunehmend auch dort von (aktiver) Sterbehilfe gesprochen wird, wo der Wille des Patienten unbekannt ist und ein Sterbewunsch nur vermutet wird (der missverständliche Fachbegriff lautet nicht-freiwillig), ja, sogar dort, wo die Tötung gegen den erklärten Willen des Patienten geschieht (sog. unfreiwillige Sterbehilfe). Richtig wäre es, in solchen Fällen von Totschlag zu sprechen und zu bedenken, dass die Grenze hin zum Mord (etwa aus Habgier) nahe liegt. 2.3 Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) Die Beihilfe zum Suizid meint das Verschreiben oder Besorgen sowie die Hilfe bei der Anwendung tödlich wirkender Mittel durch Dritte (Ärzte, Pflegekräfte, Angehörige oder Vertreter von Sterbehilfe-Organisationen), wobei die Handlungshoheit beim Vollzug der Tötung aber beim Patienten selbst verbleibt. Dabei ist die Rechtsordnung, selbst in den mittel- und westeuropäischen Ländern, wie oben dargelegt nicht einheitlich. Eine Entwicklung des Rechtsbewusstseins zeichnet sich insofern ab, als in Deutschland die Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn man bei dieser Selbsttötung dabei ist und nichts dagegen unternimmt, regelmäßig nur noch bei Garantenpersonen, jedoch nicht mehr generell erhoben wird. In der Schweiz wurde dies seit jeher strafrechtlich nicht verfolgt. Neu ist auch, dass in der Stadt Zürich seit 2001 Sterbehilfe-Organisationen wie „Exit“ oder „Dignitas“ Zugang zu kommunalen Alten- und Pflegeheimen erhalten, der ihnen zuvor nicht gewährt wurde. 2.4 Die „passive Sterbehilfe“ Als passive Sterbehilfe bezeichnet man zum einen die Beendigung einer Therapie, z.B. das Abschalten von lebenserhaltenden Maschinen, zum andern das Nicht-Ausweiten einer begonnenen Therapie, etwa das Unterlassen bestimmter Maßnahmen wie das Verabreichen von Antibiotika. Passive Sterbehilfe wird – ähnlich wie indirekte – heute in den meisten Rechtsordnungen nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Die Kriterien der Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Patienten sind hier jedoch ethisch von großer Bedeutung. Nach den Ergebnissen der EURELD-Studie – einer Untersuchung der Entscheidungen über das Lebensende in sechs europäischen Ländern von 2003 – wird passive Sterbehilfe zum größeren Teil bei Patientinnen und Patienten praktiziert, die nicht mehr urteilsfähig sind. 16 16 http://www.EURELD Lancet 2003.com 12 13

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