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Stellungnahme: Beihilfe zum Suizid in ethischer Bewertung

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lich geregelt. Im

lich geregelt. Im Umkehrschluss wird aus Art 115 StGB gefolgert, dass Beihilfe zum Suizid nicht unter Strafe steht, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Tötung auf Verlangen ist jedoch strafbar. Das Fehlen einer genaueren gesetzlichen Regelung zur Suizidbeihilfe hat dazu geführt, dass in der Schweiz darüber seit vielen Jahren diskutiert wird. Anlass für die Diskussion waren auch Gründungen von Vereinigungen zur Suizidbeihilfe 13 , die schon seit den 1990er Jahren einen „Sterbetourismus“ in die Schweiz, besonders nach Zürich, zur Folge hatten. Zuletzt endete im Jahr 2010 eine diesbezügliche Anhörung durch die Regierung, bei der verschiedene Initiativen auf eine stärkere Reglementierung oder ein völliges Verbot des assistierten Suizids zielten, ohne rechtliche Folgen. In den vergangenen zwei Jahrzehnten kam es jedoch zu standesrechtlichen Empfehlungen für Ärzte durch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW, 1995, 2004) sowie zu der StellungnahmeBeihilfe zum Suizid“ der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK, 2005) und weiteren Erklärungen, in denen Empfehlungen für Politik und Gesetzgebung ausgesprochen wurden, die auch für die deutsche Diskussion große Relevanz haben. In Kap. 3 dieser Schrift wird darauf näher eingegangen. 1.4 Die Regelung der Suizidbeihilfe in Österreich Auch in Österreich steht Selbsttötung nicht unter Strafe; strafbewehrt ist jedoch die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und – anders als in Deutschland und der Schweiz – die Mitwirkung an der Selbsttötung (§ 77 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“). Bei Nicht-Urteilsfähigen wird unterstellt, dass sie die Tragweite ihres Entschlusses nicht erfassen können, sodass Hilfe zur Selbsttötung hier als Mord gewertet wird. Wer die Selbsttötung eines Anderen nur geschehen lässt, wird – ähnlich wie in 13 „Exit“ wurde 1982 gegründet, „Dignitas“ 1998. Derzeit existieren sechs solcher „Suizidbeihilfe“- Vereinigungen in der Schweiz. Deutschland – belangt, wenn er als Angehöriger oder Arzt rechtlich zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung kann also auch im österreichischen Recht (§ 95 StGB) als Straftat verfolgt werden. 14 2 Begriffsklärung Im April 2004 hat die Ethikkommission der Stiftung Liebenau die Erklärung „Nicht töten, aber in Würde sterben lassen“ verabschiedet, in der sie die Position der Stiftung definierte. Die Thematik machte es erforderlich, eine Begriffsklärung 15 zum Themenfeld der sog. „Sterbehilfe“ und der Sterbebegleitung vorzunehmen. Diese wird im Folgenden wiedergegeben mit Veränderungen, die a) dem speziellen Blick auf die Suizidbeihilfe und b) der in einem Jahrzehnt erfolgten Weiterentwicklung des Diskussionsstands geschuldet sind. 2.1 Hilfe beim Sterben – oder Hilfe zum Sterben? In den meisten Ländern spricht man von Euthanasie und meint damit ursprünglich ein möglichst erträgliches, dem Kranken willkommenes Sterben (wörtlich: „guter Tod“). Da die Morde der Nationalsozialisten an kranken und behinderten Menschen mit „Euthanasie“ in Zusammenhang gebracht wurden, ist dieser Begriff in Deutschland und Österreich vorbelastet. Man spricht stattdessen von Sterbehilfe. Die Problematik dieses Begriffs ist, dass er seine ursprünglich weit gefasste Bedeutung der „Hilfe beim Sterben“ verliert und sich mehr und mehr auf „Hilfe zum Sterben“ verengt. Außerdem wird der Begriff auch dort verwendet, wo Kranke ohne ihre Zustimmung getötet werden. Das Ethikkomitee schlägt daher vor, auf den Begriff Sterbehilfe soweit mög- 14 http://www.jusline.at (Zugriff am 25.06.2014). 15 Vgl. Sterbehilfe und Sterbebegleitung – Eine Begriffsklärung. Aus: Nicht töten, aber in Würde sterben lassen. Die Position der Stiftung Liebenau zur Euthanasie, hrsg. von der Ethikkommission der Stiftung Liebenau im April 2004, S. 9–13. 10 11

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