7. Pflegehilfsmittel / technische Hilfsmittel Pflegehilftsmittel wie Betteinlagen oder Desinfektionsmittel werden bis zu 40 EUR monatlich von der Pflegekasse übernommen. Zudem werden technische Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle, Hebelifter oder Pflegebetten leihweise zur Verfügung gestellt. 10. Tagespflege Zur Ergänzung der häuslichen Pflege können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 neben den ambulanten Leistungen zusätzlich Leistungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tagespflege in Anspruch nehmen. Hierbei übernimmt die Pflegekasse die reinen Pflegekosten bis zu folgenden Beträgen: 8. Wohnungsumbaumaßnahmen Für notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen gewährt die Pflegekasse bis zu 4.000 EUR pro Maßnahme. 9. Angebote zur Unterstützung im Alltag Wohnt ein Pflegebedürftiger noch zu Hause, so steht ihm ein sog. Entlastungsbetrag i. H. v. 125 EUR monatlich zu, den er zweckgebunden zur Entlastung der Pflegeperson und zur Förderung seiner Selbständigkeit einzusetzen hat. Hierzu kommen u. a. folgende Angebote in Betracht: - Tagespflege (siehe 10.) - Kurzzeitpflege (siehe 02.) - Ambulante Pflege (siehe 04.) - Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Betreuungsdienst, Alltagsbegleiter oder Helferkreise Auf Antrag können Pflegebedürftige zusätzlich zum o. g. Entlastungsbetrag 40 % der im Monat noch nicht beanspruchten Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Angebote nutzen (bspw. Angebote bei unserem Betreuungsdienst oder unseren Sozialstationen). Entstandene Kosten werden von der Pflegekasse bei Einreichung der Rechnung erstattet. 12 Pflegegrad Max. Leistungsanspruch pro Monat Pflegegrad 2 689 EUR Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 1.298 EUR 1.612 EUR 1.995 EUR Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionen, Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. 11. Pflegesatzverfahren und Pflegekosten Nicht ganz einfach zu verstehen, aber dennoch sehr wichtig für die individuelle Planung sind Entstehung und Zusammensetzung der Pflegekosten. Dies wollen wir Ihnen gerne im Folgenden so verständlich wie möglich nahebringen. Der Eindruck, die verschiedenen Einrichtungen könnten Pflegesätze und damit auch den Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner frei und unabhängig selbst festlegen, ist nicht richtig. Vielmehr existieren Regelungen, die dazu dienen, Finanzierung und Leistungserbringung in einem Prozess möglichst gleichwertig zwischen den so genannten Kostenträgern – also den Pflegekassen und den Trägern der örtlichen Sozialhilfe – und den Leistungserbringern – den Trägern von Einrichtungen – zu gestalten. 13 12 13
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