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Liebenau Teilhabe - Vortrag Bundesteilhabegesetz März 2018

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2. Zentrale Ansätze des

2. Zentrale Ansätze des Bundesteilhabegesetz Menschen mit Behinderung sollen künftig nicht mehr nur Bezieher von pauschalen Eingliederungshilfe sein, mit denen sämtliche Bedarfe (insb. Wohnen, soziales Leben, Bildung und Beschäftigung) abgedeckt werden. Menschen mit Behinderung sollen künftig sein dürfen: - Mieter (wie Du und ich) - Auszubildende und Beschäftigte - Menschen, die ihr soziales Leben individuell mitgestalten - Bezieher von Unterstützungs-Dienstleistungen Dafür sollen sie – wie jeder andere auch – jeweils einzeln mit Anbietern Verträge schließen und für jeden Lebensbereich über den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden können. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 6

2. Zentrale Ansätze des Bundesteilhabegesetz Wesentliche Bausteine für die Stärkung der Selbstbestimmung Einführung eines zwingenden Verfahren, in dem mit dem Betroffenen ein „Teilhabeplan“ erarbeitet und die benötigten „Leistungen zur Teilhabe“ und Zielsetzungen festgelegt werden. Einführung und Förderung sog. „unabhängiger“ Teilhabeberatungsstellen Verbesserung bei der Einkommensanrechnung und Anhebung der Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe. Förderung von alternativen Beschäftigungs- und Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich Arbeit RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 7

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