2. Zielsetzungen des Bundesteilhabegesetzes Bei jedem Antragsteller soll der für ihn zuständige Träger der Eingliederungshilfe künftig … Ab 01.01.2018 - die Bedarfe individuell ermitteln (sog. Personenzentrierung) - die Bedarfsermittlung mit einem Instrument durchführen, das den international geltenden Standards entspricht, - zusammen mit allen anderen, für Leistungen in Frage kommenden Reha-Trägern einen Gesamt- Teilhabeplan (ein Antrag für alle genügt) erstellen, - unter unmittelbarer Beteiligung des Betroffenen Ab 01.01.2020 und dann daraus die notwendigen „Leistungen zur Teilhabe“ für den Betroffenen feststellen. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 18
3. Welche Bedarfe spielen künftig eine Rolle? • Nach dem BTHG liegen für die Eingliederungshilfe relevante Bedarfe (=Teilhabeeinschränkungen) nur vor, wenn personelle oder technische Unterstützung in den nachfolgenden Bereichen notwendig ist: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. • Dort, wo Teilhabeeinschränkungen festgestellt werden, sollen die zum Abbau dieser Einschränkungen angemessenen Leistungen bewilligt werden. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 19
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