III. Wie werden künftig die Bedarfe des Betroffenen und seine von ihm benötigten Leistungen der Eingliederungshilfe festgestellt? RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 16
1. Wie werden Leistungen der EGH bisher bemessen? Insbesondere in der stationären Versorgung existiert bis dato folgendes System: • Bestimmte Leistungstypen und dazugehörige Personengruppen sind vordefiniert. • Für jeden Leistungstyp ist ein - mehr oder minder – abschließender Katalog an Leistungen für jede darunter fallende Person vorgesehen. • Statt individueller Bedarfsermittlung finden nur Einstufungen in Bedarfstypen und Hilfebedarfsgruppen statt. • Der Kostenträger „stuft“ einen Antragssteller in die „passenden“ Leistungstypen ein und bewilligt dann jene Zahlbeträge, die er vorher mit dem in Frage kommenden Leistungserbringer als Vergütung für diesen Leistungstyp vereinbart hat. • Kommen bei einem Menschen mit Behinderung Leistungen mehrerer Kostenträger in Frage, muss oftmals bei jedem Träger ein eigener Antrag gestellt werden. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 17
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