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Leitlinien zum Umgang mit Sexualität und Behinderung

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7. Die professionelle

7. Die professionelle Haltung der Mitarbeitenden Das Recht auf ein individuelles Sexualleben hat Auswirkungen auf die Begleitung von Menschen mit Behinderung. Es bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Recht gelebt werden kann. Von Seiten der Einrichtung heißt das, Bedingungen zu schaffen, die Privatheit, Intimität, Information und Akzeptanz gewährleisten. Von Seiten der Mitarbeitenden der Liebenau Teilhabe erfordert dies eine positive und professionelle Grundhaltung gegenüber der Sexualität der zu betreuenden Menschen. Dazu gehören: • Achtung vor der Intimsphäre (z.B. Anklopfen, kein Eintreten ohne Aufforderung, Tür schließen bei pflegerischen Handlungen) • Bewusstsein der eigenen Vorbildfunktion • ausgewogenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu Menschen mit Behinderung • angemessene Sprache • Toleranz gegenüber individuellen sexuellen Wünschen und Ausrichtungen (z. B. Homosexualität, erotischen Zeitschriften, Videos) • Offenheit, einen wie auch immer gearteten Hilfebedarf im Bereich Sexualität zu erkennen und • Bereitschaft, die notwendige Unterstützung in Form einer passiven Assistenz zu leisten Die Grenzen der Mitarbeitenden Es wird immer wieder vorkommen, dass Mitarbeitende bei der Begleitung von Menschen mit Behinderung in sexuellen Belangen an persönliche Grenzen stoßen. Die Selbstbefriedigung eines zu betreuenden Menschen kann genauso Unbehagen und Peinlichkeit auslösen wie die Aufgabe, Hilfe beim Einkauf erotischer Materialien im Sexshop zu leisten. Grundsätzlich ist die eigene Schamgrenze zu achten und sie darf niemals zur Diskriminierung einzelner Kolleginnen und Kollegen führen. Gleichzeitig aber ist ein professioneller Auftrag zu erfüllen, das heißt, den betroffenen Menschen mit Behinderung ist die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Es ist klar, dass nicht alle sexuellen Wünsche durch Formen der passiven Assistenz erfüllt werden können. Dennoch ist es besser, ein Problem zu benennen und es vielleicht wenigstens zu mildern, als es aufgrund von Hilflosigkeit oder Befangenheit zu ignorieren und die Betroffenen dadurch allein zu lassen. 8. Sexualassistenz Hier ist die Unterscheidung zwischen passiver und aktiver Assistenz zu treffen. Die passive Assistenz beinhaltet indirekte Hilfen. Hilfen, die Voraussetzungen schaffen, dass sexuelle Bedürfnisse befriedigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel: • Sexualpädagogische Information und Beratung • Sicherstellung eines privaten Raumes und ungestörter Zeit • Unterstützung bei der Partnersuche • Gelegenheiten geben, den eigenen Körper zu berühren (bei Windelträgern, Trägern von Overalls) • Hilfe bei der Beschaffung von Hilfsmitteln wie erotische Zeitschriften oder Abbildungen, Videos 6 , künstlicher Vagina, Vibrator, Gegenständen, die als Fetisch dienen können. 6 Keine Gewalt- oder pornografische Medien bzw. Medien oder Gegenstände, welche die Menschenwürde verletzen oder Menschen in erniedrigender Weise zeigen. Seite 10

Wird ein Unterstützungsbedarf vermutet, muss zunächst überprüft werden, ob der Betreffende diese Unterstützung überhaupt möchte. Danach wird immer das Team eingeschaltet und gemeinsam nach passenden Hilfestellungen gesucht. Wer im Einzelnen welche Assistenzleistung erbringt, wird zwischen den Teammitgliedern und in Rückkoppelung mit dem Menschen mit Behinderung geklärt. Aktivitäten aus dem Bereich der passiven Assistenz werden im Team und gegebenenfalls mit den zuständigen Leitungen sowie den gesetzlichen Betreuern thematisiert und reflektiert. Absprachen oder Vereinbarungen sind im Besprechungsprotokoll festzuhalten. Dies gilt zum einen der Überprüfung der Angemessenheit konkreter Hilfeleistungen, zum anderen dem Schutz der Mitarbeitenden vor dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs. Im Gegensatz zur passiven Sexualassistenz, bei der in Form von Information, Beratung und dem Schaffen von Rahmenbedingungen vor allem indirekte Hilfe (Hilfe zu Selbsthilfe) geleistet wird, bezeichnet aktive Sexualassistenz das aktive Mitwirken beim Erfahren sexueller Lust. Konkret handelt es sich hierbei zum Beispiel um: • Stimulation mit dem Ziel sexueller Erregung (erotische Massagen, Berührungen mit dem eigenen Körper) • Anleitung zu einer befriedigenden Masturbation oder aktive Unterstützung bei der Masturbation (Handführung oder eigenes »Hand anlegen«) • Geschlechtsverkehr Wo immer eindeutig festgestellt werden kann, dass ein Mensch mit Behinderung diese Formen von Sexualassistenz wünscht oder braucht, sollte nach externen Hilfen gesucht werden (Körper-Kontakt-Service, ausgebildete SexualbegleiterInnen u. ä.). Obwohl zugegebenermaßen Hilfsangebote dieser Art schwer zu finden und u.U. auch zu finanzieren 7 sind, dürfen Mitarbeitende keine aktive Sexualassistenz leisten! Mitarbeitende sollten Situationen vermeiden, die den Verdacht eines missbräuchlichen Verhaltens entstehen lassen. Im Bedarfsfall müssen externe Beratungsdienste (siehe Anhang) hinzugezogen werden. Gemeinsam wird dann nach Möglichkeiten gesucht, wie im konkreten Fall die notwendige Hilfe aussehen kann. In der Beratung sollen die Mitarbeitenden sich an der ganzheitlich-menschlichen Perspektive von Sexualität und Erotik ausrichten (siehe oben Kap. 3), jedoch die Selbstbestimmung des behinderten Menschen respektieren. Bei Menschen, die sich verbal nicht äußern können, ist es schwierig, das Bedürfnis nach sexuellen Erfahrungen zu erkennen. Innerhalb der Liebenau Teilhabe sehen wir dieses Problem, können dazu allerdings keine Antworten geben. Wir versuchen, in solchen Situationen zusammen mit den Eltern/Betreuern im Einzelfall Lösungen zu finden. 7 Sämtliche Formen der Assistenz, z.B. eine Berührerin, die Anleitung zur Masturbation gibt, hat der Mensch mit Behinderung von seinem Barbetrag zu finanzieren. Seite 11

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