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Kriterien für Lohngerechtigkeit

Einleitung Über die

Einleitung Über die Arbeitsvertragsrichtlinien der deutschen Caritas wird seit mehreren Jahren heftig diskutiert. Die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ – kurz AVR – , die auf der Basis des kirchlichen Arbeitsrechts von der deutschen Caritas entwickelt wurden, regeln die Rechte und Pflichten der rund 520.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Dienstgebers in den bundesweit mehr als 25.000 Einrichtungen und Diensten der Caritas. Die AVR legen die Arbeitsbedingungen verbindlich fest. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen über die Höhe des Entgelts, über den Umfang des Erholungsurlaubs und über die Absicherung im Krankheitsfall. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die darin beschriebenen Leistungen. Bis 1999 (seit den 1970er Jahren) galten auch für die Stiftung Liebenau und ihre deutschen Tochtergesellschaften – wie für die meisten anderen Sozialunternehmen, die dem Caritasverband angehören – in weiten Teilen die AVR. Seit 1999 ging die Stiftung Liebenau bei Neugründungen von Gesellschaften eigene Wege. Ende 2007 waren noch knapp 75 Prozent aller Stiftungsmitarbeiter in Deutschland innerhalb der AVR beschäftigt. Von etwa 4.731 Mitarbeitern im Stiftung Liebenau Verbund in Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt rund 1.164 nach neuen Entgelt- und Vergütungssystemen entlohnt. Sowohl innerhalb wie außerhalb des Stiftungsverbunds hat diese Entscheidung zu vielfältigen Nachfragen, teils zu heftigem Widerspruch, teils aber auch zu großer Zustimmung geführt: Welche Gründe hatten die Verantwortlichen, diese Vorgabe der Satzung des Caritasverbands aufzugeben? Was tritt an die Stelle der bisherigen Richtlinien? An welchen Zielen orientieren sich die neuen Entgelt- und Vergütungssysteme? Vor allem aber fragen sowohl die Mitarbeiter als auch die Öffentlichkeit: Sind die neuen Regelungen, die zu einer anderen Entlohnung als bisher führen, gerecht, oder werden Unternehmensziele einseitig auf dem Rücken der Mitarbeiter umgesetzt? In der Frage der Entgelt- und Vergütungssysteme kam es im Zusammenhang mit dem 4

Streit um den Rechtsstatus der Stiftung Liebenau, der im Jahr 2005 durch einen Bescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg förmlich begann, teilweise zu einer Entscheidung. Bis zum Mai 2009 war strittig gewesen, ob die Stiftung Liebenau eine kirchliche oder bürgerliche Stiftung sei. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, gegen welches das Land Baden-Württemberg und die Stiftung kein Rechtsmittel einlegten, war der kirchliche Status entgegen dem Bescheid des Kultusministeriums festgestellt. Daraufhin begannen Gespräche zwischen der Stiftung und dem Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit dem Ziel, einen Teil der Mitarbeiter der neuen Gesellschaften in die Vergütung nach AVR zu überführen, den anderen Teil in gewerbliche Gesellschaften, die nicht den AVR unterliegen, zu übernehmen. Der Vorgang der Neustrukturierung der Gesellschaften und der von ihnen angewandten Entgeltsysteme ist jedoch zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Textes, im Januar 2011, noch nicht abgeschlossen. Ein weiteres Gerichtsurteil, das Bewegung in diese Zusammenhänge gebracht hat, ist die Entscheidung des Delegierten Gerichts der Apostolischen Signatur vom 31. März 2010 zu der Frage, wann eine Einrichtung in arbeitsrechtlicher Hinsicht der katholischen Kirche zuzuordnen sei. Nach dem bisherigen Verständnis der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, erlassen von den Deutschen Bischöfen am 22. September 1993, war diese Grundordnung von allen kirchlichen Einrichtungen zu übernehmen und anzuwenden. Nach der im März 2010 ergangenen Entscheidung des Delegierten Gerichts gilt dies nur für Einrichtungen, die unmittelbar dem Bischof unterstehen; die überwiegende Mehrzahl der Einrichtungen kann hingegen wählen, ob sie die Grundordnung und damit auch die AVR der Caritas für ihren Bereich übernehmen will. Die Überlegungen, was dieses Urteil insbesondere für kirchliche Einrichtungen im Bereich der sozialen Dienstleistungen bedeutet, sind in vollem Gange. Die anstehenden Entscheidungen betreffen unmittelbar auch die Entgeltsysteme der im Verbund der Stiftung Liebenau Beschäftigten. Die Ethikkommission der Stiftung 5

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