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Die Stiftung Liebenau – eine Lebens- und Wesensäußerung von Kirche

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Heutige Position und Erwartungen eines kirchlich-karitativen Aufgabenträgers Hrsg. Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau, 2013

A. Vorwort geschaffen

A. Vorwort geschaffen werden, damit der kirchlich-karitative Stiftungsauftrag erfüllbar und die Wahrung der kirchlichen Identität nicht als Selbstzweck übrig bleibt. Dem entsprechend bezeichnet auch die zum 01.01.2012 novellierte „Ordnung für rechtsfähige kirchliche Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ in ihrer Präambel das „gute und kooperative Miteinander sowie den Dialog“ als wesentliche Elemente auf dem gemeinsamen Weg in die Zukunft. Im nachfolgenden ersten Teil (Teil B) der Darstellung sollen zunächst die im Rahmen der jüngsten Klärungsphase gewonnen Erkenntnisse zur „Kirchlichkeit“ der Stiftung Liebenau zusammengefasst sowie deren wesentliche Folgen für den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellten Status der Stiftung und ihres Satzungsauftrags skizziert werden. Dieser zukünftig bindenden historisch-rechtlichen Einordnung der Liebenau als kirchliche Stiftung nach § 29 Abs. 1 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg (StiftG) 3 folgt im Anschluss eine Darstellung des mit dieser Einstufung in Einklang zu bringenden theologischen Verständnisses, das die Stiftungsorgane dem täglich umzusetzenden Satzungsauftrag zugrunde legen müssen. eine Definition des Rollenverständnisses von Leitung einer kirchlichen Stiftung, ihrer stiftungsinternen Kontrolle und der externen Kirchenaufsicht. Ebenso verlangt die Kirche aufgrund der (rechtlichen) Zuordnung der Stiftung zu ihr eine klare Positionierung in Bezug auf die Grundordnung und das kirchliche Arbeitsrecht. Im nächsten Abschnitt (Teil D) wird die Einschätzung der Stiftung beschrieben, welche Folgen die kirchliche Positionsbestimmung der Stiftung Liebenau auf Seiten der Kirche hat bzw. haben muss. Dabei wird skizziert, dass die Stiftung ob ihrer kirchlichen Anbindung an die Amtskirche auch besondere bischöfliche Fürsorge verlangen darf. In welchen Bereichen und in welchen Formen diese Fürsorge für die weitere Stiftungsarbeit notwendig ist, soll in einem weiteren Schritt erörtert werden. Der Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau Im Anschluss an diese Positionsbestimmung werden in Teil C die unmittelbaren Folgen der kirchlichen Charakterisierung für die Stiftung Liebenau in ihrer Beziehung zur Diözese Rottenburg-Stuttgart bewertet. Schließlich erfordert die nunmehr feststehende Identität der Stiftung 3 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S.408), fortan: StiftG. 6 7

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