C. Auswirkungen der Kirchlichkeit auf den Handlungsrahmen der Stiftung D. Die Verantwortlichkeiten der Kirche gegenüber der Stiftung Liebenau – einem karitativen Werk Mit dieser Entscheidung will die Stiftung Liebenau ein weiteres politisches Signal setzen, welche Bedeutung sie zum einen ihrer kirchlichen Identität, aber gerade auch der Verständigung mit dem Bischof von Rottenburg-Stuttgart beimisst. Diese Verständigung ist erforderlich, da das kirchliche Arbeitsrecht aus wirtschaftlicher Sicht für die Einrichtungen der Stiftung Liebenau erhebliche Belastungen bis hin zu existentiellen Schwierigkeiten – etwa im Bereich der Altenpflege – mit sich bringt. Der Aufsichtsrat der Stiftung geht aber davon aus, dass die Kirche die Stiftung mit diesen Problemen nicht alleine lassen wird, sondern ihrerseits die notwendige Unterstützung gewähren wird, damit sich der Charakter der Stiftung Liebenau als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche bestmöglich entfalten kann. III. Zusammenfassung Die besondere kirchliche Identität verlangt von der Stiftung Liebenau sowohl in aufsichtsrechtlicher Perspektive als auch im Bereich der Grundordnung einen im Vergleich zu weltlichen Stiftungen strengen und nicht unerhebliche Belastungen mit sich bringenden Handlungsrahmen zu übernehmen, der nur im weiteren gemeinsamen Gespräch mit Leben zum Wohle der Stiftungsidee gefüllt werden kann. Der bisherige Verständigungsprozess hat sich nahezu ausschließlich damit beschäftigt, welche Verantwortlichkeiten die Stiftung Liebenau aus ihrer erweiterten kirchlichen Identität heraus zu tragen hat. Im vorangegangen Teil C wurde dargestellt, dass sich Stiftung und Kirche bisher eingehend mit den Folgen für einen karitativ tätigen Träger beschäftigt haben, der sich ob seiner Geschichte und seiner Zwecksetzung als Teil der Kirche zu verstehen und sein Handeln nach einem bestimmten, vom Selbstverständnis der Kirche geprägten Rahmen auszurichten hat. Dass die Kirche in dem begonnenen Gesprächsprozess zunächst großen Wert darauf gelegt hat, sich auf den aus der besonderen Kirchlichkeit folgenden Pflichtenkanon der Stiftung zu konzentrieren, ist insoweit auch nachvollziehbar, nachdem der nunmehr feststehende Stiftungsstatus allgemein von seiner Bedeutung her pflichtenorientiert aus Sicht der betroffenen Stiftung betrachtet wird. Der besondere, für die Stiftung Liebenau geltende Kanon an Verantwortungen, den diese gegenüber der Kirche zu tragen hat, wurzelt dabei in dem Bedürfnis der katholischen Kirche, sämtliche ihr „zugeordneten“ Träger gemäß ihrem selbst definierten „Sendungsauftrag“ zu ordnen. Dies lässt sich dem Statusurteil in aller Deutlichkeit entnehmen. Dass die katholische Kirche ein so großes Interesse an einer nach ihren Vorgaben „geordneten“ Caritasausübung durch einen Träger wie die Stiftung Liebenau hat, beruht schließlich darauf, dass sie sich für die Caritas im allgemeinen verantwortlich sieht und sie sich die Verwirklichung der Caritas – nach ihrem eigenen Selbstverständnis – als Grundauftrag selbst auferlegt hat 50 . Diese kirch- 50 S. Fn. 26. 44 45
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