C. Auswirkungen der Kirchlichkeit auf den Handlungsrahmen der Stiftung Für das Gelingen der gestuften Aufsicht wird es ganz maßgeblich sein, dass der heute in der Stiftungssatzung (§ 13 Abs. 2) gemeinsam niedergeschriebene Vertrauenssatz, wonach Aufsichtsrat und Bischof tatsächlich im Sinne einer gestuften Aufsicht „zusammenarbeiten“, angemessene Berücksichtigung findet. In dieser Vertrauensbeziehung wird man auch weitere Fragen im Bereich Aufsicht klären können, für die es im bisherigen Grobraster zwischen „Grundsatzentscheidungen und operativem Geschäft“ noch keine Klärung gab. So werden noch bestehende Widersprüche, die es zwischen dem Aufsichtsrahmen auf Ebene der Stiftung und der Tochtergesellschaften in Einzelfällen noch gibt, im Rahmen des weiteren Gesprächs zwischen Kirche und Stiftung gelöst werden müssen. Sämtliche in Bezug auf die Aufsicht anzustrebenden Lösungen sollten sich auch in Zukunft weiter daran orientieren, dass das Stiftungsunternehmen Liebenau gerade auch für die Fortführung des Sendungsauftrags flexibel und schnell agieren kann und zugleich dem notwendigen Informationsbedürfnis der kirchlichen Stiftungsaufsicht genügt. II. Die Übernahme der Grundordnung – zwischen rechtlicher Überzeugung und politischem Signal des jüngsten Klärungsprozesses bedurfte, ist die Frage der Anwendung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ 39 im gesamten Liebenauer Stiftungsverbund und des darin niedergelegten Arbeitsrechts der katholischen Kirche. Einen zusätzlichen Handlungsdruck löste dabei u.a. die Mitte des Jahres 2011 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz mit Blick auf die privaten Träger vorgenommene Veränderung des Geltungsbereichs der Grundordnung aus. In den von der Deutschen Bischofskonferenz zu der Neufassung herausgegebenen Erläuterungen war zu lesen, dass die Kirche sich vor allem aufgrund mangelnder Rechtstreue bzw. Rechtskenntnis einiger kirchlicher Einrichtungsträger in Bezug auf die Bedeutung der Grundordnung für die Kirche veranlasst sah, zukünftig von allen ihr „zugeordneten“ Einrichtungen ein klares Bekenntnis zur Grundordnung in deren Statuten zu fordern 40 . Die Kirche hat hierdurch ihre Anforderungen an das kirchliche Profil der ihr zugeordneten Einrichtungen weiter verschärft. Gleich zu Beginn des gerade aufgenommenen Gesprächsprozesses verlangte die Diözese Rottenburg-Stuttgart deshalb auch von der Stiftung Liebenau, sie möge die verbindliche Übernahme der Grundordnung bis spätestens zum 31. Dezember 2013 ausdrücklich in der Stiftungssatzung sowie in den Satzungen der Tochterunternehmen erklären. Die bisherige, aus dem Jahre 1994 stammende schriftliche Erklärung der Stiftung, mit Ein weiterer, den zukünftigen Handlungsrahmen der Stiftung Liebenau insbesondere in ökonomischer Hinsicht beeinflussender Themenbereich, welcher einer intensiven Vertiefung und Erörterung im Rahmen 39 Fn. 25. 40 Die deutschen Bischöfe, Nr. 95 A „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ / hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 2011, S. 33. 36 37
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