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Die Stiftung Liebenau – eine Lebens- und Wesensäußerung von Kirche

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Heutige Position und Erwartungen eines kirchlich-karitativen Aufgabenträgers Hrsg. Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau, 2013

C. Auswirkungen der

C. Auswirkungen der Kirchlichkeit auf den Handlungsrahmen der Stiftung des streitigen rechtlichen Fortbestands auch in den Vereinbarungen der Stiftung Liebenau mit der Diözese in den Jahren 1977/78 bzw. 1996 zum Ausdruck. Seinen Wunsch nach einer klareren Positionierung seiner Tätigkeit im Aufsichtssystem der Kirche begründete der Aufsichtsrat damit, dass die Stiftung Liebenau mit ihm über ein mit weitreichenden Kontrollverantwortlichkeiten ausgestattetes internes Aufsichtsorgan verfügt und zwar ganz im Stiftersinne. An einer echten Verzahnung seiner Arbeit mit der kirchlichen Aufsicht fehlte es aber bislang. Im weiteren Verlauf der Verständigung hat man zunächst mit Blick auf die Forderung der Kirche inhaltlich geklärt, ob eine direkte Beaufsichtigung in den einzelnen in GmbH-Form geführten Liebenauer Tochterunternehmen bzw. Beteiligungen überhaupt (kirchen)rechtlich möglich und zulässig ist. Ebenso hat man miteinander erörtert, welche der einzelnen Gesellschaftszwecke überhaupt zu den „eigenen“, von der Kirche selbst zu regelnden „Angelegenheiten“ zählen. In der Folgezeit wurden die sich stellenden Fragen zur Aufsicht in den Tochterunternehmen der Stiftung Liebenau gemeinsam unter Zuhilfenahme rechtlicher Expertise geklärt. Ebenso wurden satzungsgemäße Lösungsvorschläge in Bezug auf Notwendigkeiten, die der Aufsichtsrat einbrachte, gesucht. Dieser Dialog mündete schließlich in gemeinsam erarbeiteten Änderungen der Stiftungs- und Tochtergesellschaftssatzungen sowie dem Abschluss einer zusätzlichen Aufsichtsvereinbarung in Bezug auf die aufsichtsrechtliche Behandlung der sonstigen Liebenauer Beteiligungen. Dieses vom Aufsichtsrat am 07.10.2011 und sodann vom Diözesanverwaltungsrat am 17.10.2011 verabschiedete Aufsichtskonzept führte zu folgenden wesentlichen Ergebnissen: - Der Kirche wurden in sämtlichen karitativ tätigen und damit dem kirchlichen Sendungsauftrag verpflichteten Gesellschaften der Stiftung Liebenau mit Sitz in Deutschland bzw. Österreich nahezu dieselben Genehmigungsvorbehalte eingeräumt wie sie diese auch auf Stiftungsebene nach ihrer Stiftungsordnung für sich beansprucht. - Weder in den gewerblich orientierten noch in den Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz findet direkte kirchliche Aufsicht statt. - Nach der „Vereinbarung zur Aufsichtsführung über die bestehenden Minderheitsbeteiligungen bzw. hälftigen Beteiligungen der Stiftung Liebenau“ wird die Kirche von sich dort ergebenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen frühzeitig unterrichtet sowie über die wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig informiert. - In der Satzung der Stiftung Liebenau wurde klargestellt, dass dem Aufsichtsrat die stiftungsinterne Aufsicht über die Leitung der Stiftung obliegt. Ferner wurde ihm nunmehr in der Satzung ausdrücklich 32 33

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