Mediathek der Stiftung Liebenau
Aufrufe
vor 7 Jahren

Die Stiftung Liebenau – eine Lebens- und Wesensäußerung von Kirche

  • Text
  • Stiftung
  • Kirche
  • Liebenau
  • Kirchlichen
  • Caritas
  • Karitativen
  • Kirchlichkeit
  • Katholischen
  • Verantwortung
  • Kirchliche
Heutige Position und Erwartungen eines kirchlich-karitativen Aufgabenträgers Hrsg. Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau, 2013

C. Auswirkungen der

C. Auswirkungen der Kirchlichkeit auf den Handlungsrahmen der Stiftung Beginn des Dialogprozesses Rechnung tragen, haben sie bereits wichtige gemeinsame Schritte in der Skizzierung des für die Stiftung Liebenau zukünftig geltenden Handlungsrahmens vollzogen. I. Gestufte Aufsicht ein Vertrauensaspekt zwischen kirchlicher Stiftungsaufsicht und Aufsichtsrat Da die staatliche Stiftungsaufsicht aus Respekt vor der Kirche und jenen Stiftungen, die am kirchlichen Sendungsauftrag teilhaben, im Wesentlichen von ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zurücktritt 37 und die stiftungsgesetzlich verlangte Aufsichtsführung der Kirche überlässt, kommt der tatsächlich-praktischen Ausgestaltung der kirchlichen Aufsicht für die weitere Führung und Führbarkeit des komplexen Stiftungsunternehmens erhebliche Bedeutung zu. Welche Kontur die kirchliche Aufsichtsführung haben soll, deutet Bischof Dr. Fürst in der zum 01.01.2012 novellierten Stiftungsordnung 38 an. In ihrer Präambel macht er deutlich, dass er an die Stiftungen, die eine „Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche“ darstellen, auch zukünftig weitreichende 37 Nach §§ 24, 29 und 25 Abs. 3 BW StiftG tritt die staatliche Aufsicht gegenüber kirchlichen Stiftungen lediglich bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit, bei Statusfeststellungsverfahren über die Kirchlichkeit einer Stiftung sowie bei Vorliegen wichtiger Gründe in Erscheinung. 38 S. Fn. 24. Aufsichtsanforderungen stellt, die weit über jenen rechtsaufsichtlichen Anforderungen liegen, welche das staatliche Stiftungsgesetz, das für alle Stiftungen in Baden-Württemberg gilt, formuliert. Auf der anderen Seite betont er in der Präambel zugleich, dass er mit dieser Novellierung auch „das gute und kooperative Miteinander sowie den Dialog zwischen der bischöflichen Aufsicht und den Stiftungsorganen weiter stärken und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Stiftungsorgane sowie deren Eigeninitiative mit Blick auf wirtschaftliche, rechtliche und unternehmerische Prozesse und Entscheidungen hervorheben“ möchte. Die Dialogpartner haben sich im Verlauf des im Jahre 2011 intensivierten Gesprächsprozesses und damit bereits vor Inkrafttreten der neuen Stiftungsordnung darauf verständigt, dass beide vorgenannten Maßgaben bei der Aufsichtsführung über das gesamte Stiftungsunternehmen Liebenau in angemessener Weise Berücksichtigung finden müssen. Beide Seiten haben hierbei ihre konkreten gegenseitigen Erwartungen deutlich formuliert. So hat die Kirche großen Wert darauf gelegt, dass sie jene wesentlichen Aufsichtsrechte, die sie gegenüber der Stiftung in Anspruch nehmen kann, ebenso direkt in sämtlichen in- und ausländischen Liebenauer Tochtergesellschaften, die sie ebenso als Teil der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrags ansieht, eingeräumt bekommt. Der Aufsichtsrat der Stiftung hat wiederum verdeutlicht, dass die Bedeutung seiner Kontrolltätigkeit eine deutlichere Würdigung im Aufsichtssystem der Kirche im System einer gestuften Aufsicht erhalten müsse. Dies komme ungeachtet der rechtlichen Einordnung und 30 31

Hier finden Sie Impulse für den Alltag

Anstifter