B. Die Kirchlichkeit der Stiftung Liebenau – ihre heutige Beschreibung gründern um Kaplan Aich den Willen zu, dass die von ihnen errichtete Anstalt nicht losgelöst von der Kirche, sondern vielmehr in Verbindung mit den jeweiligen Amtsträgern der Kirche betrieben werden sollte 21 . Obwohl Adolf Aich eine eigenständige und in den Grundentscheidungen autonome Hilfsanstalt für Notleidende und Kranke wollte, hat er in der Anstalt – so die Feststellung des Gerichts im Statusfeststellungsverfahren – auch ein Zeugnis der christlichen Liebestätigkeit in Verbindung mit der Kirche gesehen. Hinter dem Begriff der institutionellen Beziehung, welche der Stiftung nunmehr in Bezug zur Amtskirche zugeschrieben wird, verbirgt sich aber kein – wie man zunächst vermuten mag – Ausdruck des gleichrangigen Miteinanders der Stiftung und der Amtskirche als Partner dieser institutionellen Verbindung. Vielmehr beinhaltet diese durch den VGH Baden- Württemberg mit der Gründungshistorie der Einrichtung begründete Beziehung ein Verhältnis, in dem die Kirche gegenüber der Stiftung die Möglichkeit besitzt, Einfluss zu nehmen – nach den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten. Dieses ordnende Verhältnis 22 wird damit begründet, dass die Kirche nach ihrem Selbstverständnis – mit Rückgriff auf die Historie der Einrichtung – für sich in Anspruch nehmen kann, dass die Stiftung Liebenau „ein Stück Auftrag der Kirche“ in der Welt wahrnimmt und erfüllt. Obgleich die Stiftung Liebenau kirchenrechtlich nicht zur verfassten Kirche gehört und als Stiftung privaten Rechts rechtlich ihr gegenüber selbständig ist, werde sie aufgrund ihrer besonderen Stellung – so das Gericht – der organisierten Kirche und deren Recht zur Selbstbestimmung verfassungsrechtlich „zugeordnet“ 23 . Dass das Handeln der Stiftung als Auftragserfüllung der Kirche verstanden und dieser zugeordnet wird, hat weitreichende Konsequenzen. Es bedeutet für die Stiftung in erster Linie, dass das bisherige Bekenntnis der Stiftung zur Glaubens- und Sittenlehre der Kirche, das in ihrem bisherigen Selbstverständnis zum Ausdruck kam, nicht mehr genügt. Vielmehr ist die Kirche in die Entscheidungen und Handlungen der Stiftung, welche ihre Kirchlichkeit berühren können, mit einzubeziehen. Die mit der „Zuordnung“ verknüpfte kirchliche Mitbestimmung verwirklicht sich im Fall der Stiftung Liebenau in der für sie geltenden bischöflichen Stiftungsaufsicht und den von dieser reklamierten Informations-, Einfluss- und Aufsichtsrechten 24 . Aus der institutionellen Verbindung zur katholischen Kirche folgt außerdem, dass die Kirche in bestimmten Gebieten für die Stiftung eigene Rechtsvorschriften erlassen kann, denen die staatliche Rechtsordnung Vorrang vor ihren einschlägigen Gesetzen 21 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009, Az.: 1 S 2859/06, Ziff. II, 3, c), (2). 22 Einfluss und ordnendes Verhältnis der Kirche beziehen sich vor allem auf den kirchlichen Charakter der Stiftung Liebenau und umfassen insbesondere die Wahrung und Beachtung der kirchlichen Sendung, Glaubenslehre und Rechtsordnung. Das operative Geschäft der Einrichtungen und Dienste wird vom ordnenden Einfluss der Kirche allerdings nicht unmittelbar umfasst, kann aber durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen oder Vorgaben mittelbar berührt bzw. beeinträchtigt werden. 23 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009, Az.: 1 S 2859/06, Ziff. II, 3, c), (4). 24 Vgl. § 25 Abs. 1 BW StiftG i. V. m. §§ 7 ff Stiftungsordnung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der Fassung vom 01.01.2012 (StiftO). 16 17
D. Die Verantwortlichkeiten der Kir
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