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Stellungnahme zum Referentenentwurf Bundesteilhabegesetz

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III. Unterschiedliche

III. Unterschiedliche Kostenzuständigkeiten Eingliederungshilfe/ Sozialhilfe Nach § 98 BTHG-RE sieht der Gesetzgeber zukünftig vor, dass nach 2 Jahren der örtliche Kostenträger des Standorts neu für die Gewährung der Fachleistungen zur Eingliederungshilfe zuständig sein wird. Hierdurch wird die Abkehr von der bisher geltenden und bewährten Herkunftszuständigkeit des Eingliederungshilfeträgers aus der ursprünglichen Herkunftsregion der Menschen mit Behinderung eingeleitet. Diese Regelung stellt insbesondere für Einrichtungen mit spezialisierten, fachlichtherapeutischen Angeboten für Menschen mit besonders hohen Unterstützungsbedarfen, wie zum Beispiel die fachlich-therapeutisch spezialisierte Liebenauer St. Lukas Klinik sowie die Behindertenhilfe der Stiftung Liebenau, die Personen aus 43 Stadt- und Landkreisen betreut und begleitet, eine große Herausforderung dar. Entsprechend spezialisierte Einrichtungen, wie die St. Lukas Klinik, haben ein überregionales Einzugsgebiet, was sich in langen Wartelisten mit Anfragen aus dem gesamten Bundesgebiet widerspiegelt. Es steht zu befürchten, dass der zukünftig zuständige örtliche Träger für Leistungen zur Eingliederungshilfe über seine Steuerungshoheit eine strenge Regulierung bei Aufnahme und Belegung für entsprechende Angebote verfolgen könnte, um die nach zwei Jahren in Aussicht stehende doppelte Kostenbelastung deutlich abzumildern. Des Weiteren ist diese Regelung im Lichte bereits laufender Dezentralisierungsmaßnahmen von Komplexträgereinrichtungen der stationären Behindertenhilfe zu bewerten. Hier besteht die Befürchtung, dass Träger, die einen traditionell hohen Anteil insbesondere auch an Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen aus anderen Herkunftslandkreisen in ihren Einrichtungen betreuen, ebenfalls auf Widerstand der örtlich zuständigen Kostenträger bei der Realisierung von Neuvorhaben in der Region stoßen könnten ‣ Das Herkunftsprinzip muss beibehalten werden. ‣ Alternativ bedarf es für spezialisierte, fachlich-therapeutische Angebote und Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet bereits auf Ebene des Leistungsrechts in § 98 eine diese Umstände berücksichtigende Regelung. Dies ist auch mit Blick auf § 98 Abs. 2 von besonderer Bedeutung, da Näheres hierzu auf Landesebene gesetzlich noch zu regeln ist. IV. Vertragsrecht/ Externer Vergleich und Regelung des Übergangs Nach § 124 Abs. 1 Satz 5 BTHG-RE wird das Instrument eines externen Vergleichs als Mittel zur Bemessung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung festgehalten. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass erstmals für den Bereich der Eingliederungshilfe die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach AVR/ kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen sind. Die Festlegung wird jedoch im gleichen Absatz in Satz 3 erheblich eingeschränkt, indem nur Vergütungen im unteren Drittel vergleichbarer Einrichtungen durch den externen Vergleich als wirtschaftlich angemessen betrachtet werden sollen. Dies soll augenscheinlich die bisherige Rechtsprechung des BSG in das BTHG übernehmen. Leider gelingt dies nur unvollständig. Denn das BSG hat mit einem entsprechenden Urteil (Urteil vom 16.05.2013 B § P 2/12 R) seiner Aussage sicherstellen wollen, dass Anbieter, deren Preise im unteren Drittel der Vergleichsanbieterpreise liegen, in der Regel keiner (weiteren) Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unterworfen werden. In der derzeitigen Fassung des § 124 SGB IX BTHG-RE fehlt jedoch eine entsprechende Klarstellung, so dass der 6

Eindruck entsteht, nur Vergütungen, die im unteren Vergleichsdrittel liegen, seien wirtschaftlich angemessen. Streitigkeiten über die Möglichkeit, tarifbedingte Personalkosten ungekürzt in die Vergütungen übernehmen zu können, erscheinen damit vorprogrammiert. Es besteht die Gefahr, dass hierdurch eine Abwärtsspirale in der Vergütungsstruktur zu Lasten der Betreuungsqualität und der Mitarbeitenden mit Blick auf das ortsübliche Vergütungsniveau in Gang gesetzt wird. ‣ Daher sollte § 124 Abs. 1 BTHG-RE grundsätzlich derart formuliert sein, dass tariflich vereinbarte Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen generell und ohne jegliche Einschränkungen anerkennungsfähig sind. Durch die Abkehr vom Bruttoprinzip und der Einführung des Nettoprinzips verschiebt sich zukünftig das Ausfallrisiko bei Selbstzahlern zu Lasten der Leistungserbringer. Dasselbe gilt für Kosten des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft und Heizung, die unmittelbar vom Leistungsberechtigten an den Leistungserbringer zu zahlen sind. ‣ Eine dezidierte Absicherung dieser Ausfallrisiken für die Leistungserbringer sowohl gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Träger der Eingliederungshilfe als auch der Sozialhilfe, zum Beispiel in Form eines Sicherungszuschlages, ist in §123 Abs. 6 verbindlich deutlich zu machen. In der Übergangsvorschrift nach Art. 12 § 140 SGB XII nach BTHG-RE wird zudem eine Übergangsregelung zum bisherigen Vertragsrecht getroffen. Diese sieht vor, dass die am 31.12.2017 geltenden Vergütungsvereinbarungen, die sich auf Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, bis zum 31.12.2019 weitergelten. Außerdem sieht dieser Absatz vor, dass für Vereinbarungen, die nach dem 31.12.2017 erstmals geschlossen werden, ein (noch festzulegender) Referenzzeitpunkt als Basis des Externen Vergleichs gelten soll. Diese Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Vergütungen für zwei Jahre auf dem Niveau des Jahres 2017 festgeschrieben werden. Denn eine klarstellende Regelung, dass Preisanpassungen im Übergangszeitraum möglich sein sollen, fehlt. ‣ Diese Klarstellung sollte nachgeholt werden. Ansonsten würde den Trägern jede Möglichkeit genommen, zwischenzeitliche Tarif- und sonstige Preissteigerungen im Rahmen von Vergütungsverhandlungen geltend zu machen. V. Leistungsberechtigter Personenkreis In § 99 BTHG-RE wird der leistungsberechtigte Personenkreis für die neu strukturierten Leistungstypen in der Eingliederungshilfe definiert. Mit Blick auf die zu erfüllenden Anforderungen an eine erhebliche Teilhabeeinschränkung besteht die Befürchtung, dass hier Personenkreise in Folge der in Abs. 1 definierten Erheblichkeitsschwelle ausgeschlossen und Leistungen in Folge der wegfallenden Möglichkeit von Ermessensentscheidungen des Eingliederungshilfeträgers für Menschen unterhalb dieser Schwelle eingeschränkt werden könnten (i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Bisher wurde der Personenkreis von Menschen mit Behinderung und psychischen Beeinträchtigungen (und daher besonders hohen Unterstützungsbedarfen) im Rahmen eben dieser Ermessensentscheidung berücksichtigt. 7

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