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Stellungnahme zum Referentenentwurf Bundesteilhabegesetz

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Behinderung und der

Behinderung und der Anschlussfähigkeit des bisherigen Leistungsniveaus an das neue System im Lichte der intendierten Teilhabestärkung – zum anderen für die Leistungserbringer mit Blick auf die Anschlussfähigkeit der bisherigen Regelungen zur Finanzierung der Unterkunft in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Die Umsetzung dessen wird auf Praxisebene nach unserer Einschätzung zu einem gravierenden Verwaltungsmehraufwand führen. Dem Gesetzgeber muss hierbei bewusst sein, dass dies in der Folge zu erheblichen Auswirkungen zu Lasten der Klienten in Folge der Umsetzung des Normalisierungsprinzips und der Personenzentrierung in den Eingliederungshilfe führen wird. In diesem Kontext sehen wir aus der Praxis heraus für die folgenden Punkte II – X noch weiteren Überarbeitungsbedarf. II. Trennung Fachleistungen/ Leistungen zur Existenzsicherung In Folge der Trennung der Leistungen zur Eingliederungshilfe von den Leistungen zur Existenzsicherung sowie der Aufhebung der Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Leistungs- und Wohnformen werden die Unterkunftskosten zukünftig nach Art. 13 Ziff. 5 BTHG-RE nicht mehr pauschal im Rahmen einer Maßnahmenpauschale vom Träger der Eingliederungshilfe, sondern vom zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger getragen. Rechtsgrundlage hierfür sind dabei die §§ 42 SGB XII ff. Grundsätzlich bedeutet dies, dass zukünftig sowohl 2 Anträge (1x Träger der EGH und 1 x Träger der Sozialhilfe) gestellt und zwei Verträge (1x Mietvertrag und 1 x Betreuungsvertrag) mit der Einrichtung geschlossen werden müssen. Dies bedeutet eine gravierende Änderung der bisherigen Systematik. Leistungserbringer werden zukünftig, vergleichbar dem ambulant betreuten Wohnen, im stationären Bereich normale Mietverträge mit jedem einzelnen Klienten entsprechend des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen abschließen müssen. Dabei setzt die Übernahme angemessener Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger zunächst die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Unterkunftskosten pro Klient bzw. Mieter sowie die separate Ausweisung von Teamzimmern für Mitarbeiter voraus. Hierfür müssen in den einzelnen Mietverträgen die Kosten für den persönlichen Wohnraum, die Kosten für die durch die Klienten gemeinschaftlich genutzten Flächen sowie die Neben-/Betriebskosten separat aufgeführt werden. Nach § 42b Abs. 5 und 6 werden die Unterkunftskosten für den stationären Bereich dann übernommen, wenn Sie die Kosten für eine Einzimmerwohnung in der örtlichen Vergleichsregion nicht überschreiten. Sofern die Kosten höher liegen, können sie übernommen werden, wenn die Überschreitung nicht mehr als 25% beträgt. Zugleich müssen auch die separat aufgeführten Neben-/Betriebskosten angemessen im Verhältnis zu Anbietern vergleichbarer Wohnformen in der Region sein. Für die Leistungserbringer bedeutet dies in der Folge einen doppelten Vergleich, welcher erhebliche fiskalische Auswirkungen hat. Aus Praxisperspektive ergeben sich hieraus bei einer dementsprechenden Umsetzung folgende Problemkreise insbesondere mit Blick auf die (1) Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Bestandsbau und Neubau sowie (2) mit Blick auf die separate Betriebskostenerfassung und zukünftige Mietverwaltung. 2

(1) Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Bestands- und im Neubau Die nach § 42b Abs. 5 und 6 SGB XII vorgesehene Übernahme individuell angemessener Unterkunftskosten nach örtlichem Vergleichsverhältnis einer Einzimmerwohnung plus maximal 25-prozentiger Überschreitung wird weder der preislichen noch den regionalen Differenzierungen und Segmentierungen der Wohnungs- und Mietmärkte im ländlichen und städtischen Raum gerecht. Vor dem Hintergrund unserer praktischen Erfahrungen bei der Realisierung von Bauvorhaben ist bereits heute absehbar, dass das pauschale Grundmuster ortsüblich plus die vorgesehene starre Angemessenheitsgrenze von maximal 25% der Logik der Sozialhilfe zur Deckung der betriebsnotwendigen Kosten der Leistungserbringer bei stationären Angeboten sowohl hinsichtlich des Bestandsbaus als auch mit Blick auf Neubauvorhaben nicht auskömmlich ist. Die Höhe der Deckungslücke kann dabei stark variieren, da die Mietpreisspiegel im städtischen und ländlichen Raum teilweise erheblich differieren. ‣ Die dieser Stellungnahme beigefügte Musterberechnung (Anhang 1) macht dies deutlich. Dem Gesetzgeber und den Kostenträgern muss klar sein, dass die Schwelle von Mietpreisspiegel + 25% in der Regel bei weitem nicht ausreichen wird. Für das 2014 neueröffnete gemeindeintegrierte Wohnangebot für 24 Menschen mit Behinderung ergibt sich eine erhebliche Deckungslücke pro Bewohner pro m² im Vergleich zu normalem Wohnen. Dies resultiert daraus, dass solche stationären Wohneinheiten nach den Regeln des Sonderbaus errichtet werden müssen. Hiermit verbunden ist das Vorhalten von zum Beispiel technischen Betriebsanlagen, die im normalen Wohnungsbau nicht vorhanden sind. Normale Wohnhäuser unterliegen zudem nicht weiteren, zusätzlich strengeren ordnungsrechtlichen Vorgaben zum Beispiel im Bereich des Brandschutzes, Arbeitsstättenrichtlinien oder den Maßgaben landesrechtlicher Heimbauverordnungen (Barrierefreiheit, Zimmergrößen, Anzahl Bäder etc.). Insgesamt ergeben sich hierdurch im Vergleich zum normalen Wohnungsbau erhebliche Mehrkosten, die bisher im Investitionskostenbeitrag (IK- Satz) für die ganze Komplexleistung stationäres Wohnen mitabgebildet werden. Über den IK-Satz werden zudem auch die Kosten für spezielle Bauanforderungen und für die zur Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen und daher hohen Unterstützungsbedarfe notwendigen Ausstattungen und Hilfsmittel in Therapie- und Wohnräumen abgedeckt. Zimmer in stationären Angeboten sind voll möbliert vor zu halten. Der normale Wohnungsbau kennt dies nicht, ebenso wenig wie Pflegebäder, Deckenlifter u.ä.. Diese fachlichtherapeutischen Anforderungen spielen gerade für diese Menschen mit erheblichen Unterstützungsbedarfen eine zentrale Rolle. Hinzu kommen bei stationären und öffentlich geförderten Baumaßnahmen Mehrkosten durch die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung. ‣ Die aus der Musterberechnung exemplarisch hervorgehende Deckungslücke in Folge der Mehrkosten durch spezielle Bauanforderungen und die besonderen Bedarfe von Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen sowie die fachlich notwendige Möblierung der Gebäude müssen daher zukünftig vollständig als ergänzende Leistungen 3

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