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Stellungnahme zum Referentenentwurf Bundesteilhabegesetz

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der Umsetzung in die

der Umsetzung in die Praxis führen. Daher ist der schrittweise Übergangszeitraum bis zur vollen Gültigkeit des BTHG bis 2020 nach Art. 25 BTHG-RE recht knapp bemessen. Da mit Blick auf das Vertragsrecht sowohl neue Bundesempfehlungen, neue Rahmenverträge auf Landesebene sowie neue Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen verhandelt werden müssen, ist ein deutlich verlängerter Übergangszeitraum bis mindestens 2022 vonnöten. Zentral ist hierbei, dass ein tragfähiger Übergang gesichert ist und die Leistungen gegenüber den Leistungsberechtigten in Art, Umfang und Qualität keinerlei Einschränkung oder Streichung erfahren. Hierbei ist eine Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme vorgenommenen Einschätzungen und Handlungsempfehlungen dringend notwendig. Zudem sind Bestandsschutzregelungen für Einrichtungen mit zum einem fachlichtherapeutischem Spezialangebot und zum anderen für Einrichtungen mit absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten hinsichtlich einzelner in dieser Stellungnahme aufgeführter Punkte erforderlich. Fazit Mit dem BTHG-RE läutet der Gesetzgeber den begrüßenswerten Einstieg in den Ausstieg der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe ein. Aus Perspektive von Menschen mit Unterstützungsbedarfen stärkt der vorliegende BTHG-RE deren persönliches Wunsch- und Wahlrecht im Sinne einer personenzentrierten Weiterentwicklung von Leistungsformen und Entscheidungsmöglichkeiten bei der Auswahl von Wohnformen jedoch nur eingeschränkt. Zudem birgt die neue Strukturierung von Leistungstypen die Gefahr, dass die Anschlussfähigkeit des bisherigen Leistungsumfangs zum einen durch mögliche Leistungskürzungen und - einschränkungen an die neue Systematik nicht gegeben sein wird. Zum anderen sehen wir die Gefahr, dass die bisherigen Leistungsansprüche Betroffener über – vergleichsweise zum gegenwärtigen Status Quo – schlechtere finanzielle und vertragliche Rahmenbedingungen für die Leistungsanbieter ebenfalls beschnitten werden könnten. Mit dem Kernstück des Gesetzesvorhabens – der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt – geht eine erhebliche Bürokratisierung für Menschen mit Unterstützungsbedarfen sowie ein massiver Management- und Verwaltungsmehraufwand für Leistungsanbieter einher. Hierdurch kommt es auch zu einer erheblichen Verlagerung von (Kosten-)Risiken auf Menschen mit Unterstützungsbedarfen sowie die Leistungserbringer. Gerade der Blick auf den Personenkreis schwerst- und mehrfachbehinderter Menschen mit hohen Unterstützungsbedarfen macht unserer Auffassung nach jedoch sehr deutlich, dass der Gedanke der Inklusion gerade für diesen Personenkreis auch weiterhin die umfassende Notwendigkeit einer professionellen Begleitung und Unterstützung in hierzu geeigneten Strukturen gewährleisten muss. Eine zu einfache Übertragung der bisherigen Erfahrungen aus dem ambulant betreuten Wohnen führt aus unserer Perspektive zu inakzeptablen Leistungslücken, die nicht im Interesse der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sind. Daher empfehlen wir dringend die Überarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes insbesondere zu den in dieser Stellungnahme aufgeführten Punkten. Liebenau, den 17. Mai 2016 10

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