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Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO)

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Zudem ist analog zu der sprunghaften Erhöhung der Anforderungen im Tagdienst in starren 30er Schritten fachlich nicht nachvollziehbar, warum mit Blick auf den Nachtdienst jeweils sprunghaft, in starren 40er Stufen zusätzliches Personal in der Nachtschicht vorhanden sein soll. In der Folge müssten wir in der Altenhilfe wiederum für neun unserer 33 stationären Einrichtungen mit „falschen“ Zwischengrößen (33, 36, 42) 22 Vollzeitkräfte, ohne entsprechende Entgelterhöhung zusätzlich einstellen. Dies käme einer Verdopplung im Nachtdienst mit ungedeckten Mehrkosten in Höhe von ca. 880.000 Euro gleich. Wir fordern daher eine Streichung dieser starren Personalvorgabe und stattdessen die regelmäßige Zulassung von flexiblen Personalbedarfsplanungen im Rahmen moderner und bedarfsorientierter Betreuungskonzepte, mindestens jedoch weichere Übergänge bzw. die Ermöglichung von Korridoren bezüglich der Anforderungserhöhungen. Nach Abs. 1 kann zwar von dieser Vorgabe auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der Heimaufsicht abgewichen werden, wenn eine fachgerechte Pflege der Bewohner/innen sichergestellt ist. Jedoch ist auch hier zu erwarten, dass sich diese sehr eng an die Verordnungsvorgaben halten werden und ohne eine verbindliche Orientierungshilfe der obersten Heimaufsichtsbehörde die eingeräumten Ermessensspielräume nicht nutzen werden. Der Bedarf in der Nacht ist sehr unterschiedlich und von der konkreten Pflege- /Betreuungssituation der Bewohner abhängig. Vielfach ist der Arbeitsanfall in der Nacht begrenzt, so dass heute schon verschiebbare Tätigkeiten vom Tag- in den Nachtdienst verlagert werden. Diese Verlagerung von Aufgaben kann jedoch nicht wahllos erfolgen und ist daher auch begrenzt. Die durch die Mindestvorgabe sowie sprunghafte Erhöhung in 40er Schritten ausgelöste, nicht bedarfsnotwendige Personalvorhaltung im Nachtdienst geht somit zu Lasten der Personalkapazitäten im Tagdienst, verhindert so einen bedarfsorientierten Personaleinsatz und verschärft den Fachkräfteengpass. Insbesondere bei kleinen bis mittelgroßen Heimen geht die Anforderung der Nachtwachenbesetzung zu Lasten der Personalmenge im Tagdienst beim vorhandenen Personalvolumen. Hier wären also deutlich mehr Kräfte einzusetzen, die einerseits am Arbeitsmarkt schwer zu finden sind und andererseits zu einer Verteuerung und damit wirtschaftlichen Gefährdung der – politisch eigentlich gewollten – wohnortnahen, kleinen bis mittelgroßen Einrichtungen führen Wir fordern zudem die Streichung, mindestens jedoch eine deutliche regelmäßige Flexibilisierung der Anforderungen der Vorgabe einer zusätzlichen Pflegefachkraft in geschlossenen Bereichen nach Abs.2. Eine doppelte Nachtwachenbesetzung wäre wirtschaftlich nicht umsetzbar (siehe hierzu auch Anmerkung zu Abschnitt 3 und § 15). § 12 Auszubildende in stationären Einrichtungen Wir begrüßen ausdrücklich, dass zukünftig Auszubildende im dritten Lehrjahr bei den entsprechenden Anteilen einer Pflegefachkraft oder Fachkraft mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden können. Wir gehen davon aus, dass die weiteren Stellenanteile in der Pflege als Hilfskräfte anzurechnen sind. Generell sollte die Berücksichtigung analog in Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten. 8

Abschnitt 3 – Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Grundsätzlich muss Klarheit darüber geschaffen werden, ob Abschnitt 2 der Verordnung auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe einschlägig ist. Unserer bisherigen Einschätzung nach erstreckt sich die Gültigkeit und Reichweite der Regelungen des Abschnitts 2 hinsichtlich der Mindestpersonalvorgaben im Tag- und Nachtdienst nicht auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Daher regelt Abschnitt 3 in den §§ 14 und 15 spezifische Belange zur Fachlichkeit und Besonderheiten der Personalbesetzung für Heime für Menschen mit Behinderung und/ oder psychischer Erkrankung. § 15 Besonderheiten der Personalbesetzung in der Eingliederungshilfe Wir begrüßen ausdrücklich, dass nach § 15 Abs. 1 zukünftig Heilerziehungspfleger/innen behandlungspflegerische Maßnahmen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbringen dürfen sollen. Hinsichtlich binnendifferenzierter Bereiche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in welchen Bewohner/innen mit Pflegebedarf leben, bedarf es einer Klarstellung, ob § 10 Abs. 1 hier zusätzlich einschlägig ist. Wir fordern hier eine Festlegung, dass entsprechend binnendifferenzierte Bereiche ausschließlich den unter Abschnitt 3 genannten Regelungen unterfallen und eine Orientierung an den bisherigen Personalschlüsseln weiter erfolgen kann. In § 15 Abs. 5 wird auf die Gültigkeit von § 10 Abs. 2 (und somit auch nach § 10 Abs. 1) sowie den hier getroffenen besonderen Personalbedarfen für die Nachtwachenbesetzung verwiesen. Wir fordern hier eine Streichung von Abs. 5 und einer hiermit de facto einhergehenden Setzung von Nachtpersonalpräsenzvorgaben für die Eingliederungshilfe durch die Hintertür – dies wäre wirtschaftlich nicht darstellbar. Mindestens ist jedoch eine Anpassung dahingehend erforderlich, dass eine deutliche Flexibilisierung und regelmäßig fachlich-konzeptionell begründete Abweichungen von einer etwaig doppelten Nachtwachenbesetzung möglich werden und bereits etablierte und behördlich zugelassene Ruf- / Nachtbereitschaftslösungen für entsprechende Bereiche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe weiterhin Bestand haben können. Die in der Verordnungsbegründung zu § 10 Abs. 2 getroffene Definition geschlossener Wohnbereiche zur Begründung einer doppelten Nachtwachenbesetzung orientiert sich stark an den Regelungen der Psychiatrie zur geschlossenen Unterbringung als Schutz vor erheblicher Selbstgefährdung, was besondere personelle Anforderungen mit sich bringt. Zu beachten ist jedoch, dass es Unterschiede zwischen der geschlossenen Unterbringung im Bereich der Psychiatrie und der Eingliederungshilfe gibt. Im konkreten Fall geschlossener Wohnbereiche mit zusätzlichen nächtlichen Zimmereinschlüssen im Bereich der Eingliederungshilfe zeigen ca. 80 – 90% der Bewohner/innen mit Einschlüssen jedoch fremdgefährdendes Verhalten. Vor diesem Hintergrund lehnen wir eine entsprechend analoge Übertragung der Präsenzvorgabe für die doppelte Nachtwachenbesetzung mit Verweis auf den für die 9

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