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vor 7 Jahren

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO)

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In der

In der Begründung zu § 8 Abs. 2 wird bezüglich der Orientierung an der Bewohnerzahl 30 auf die bewusste Kompatibilität dieser Regelung mit der zukünftigen 15er- Sollgröße bei Wohneinheiten nach der Landesheimbauverordnung verwiesen. Unserer Auffassung nach kann es jedoch nicht sein, dass man sich ab sofort im Bereich der Personalvorgaben an einer Wohngruppenstruktur orientiert, die nach LHeimbauVO mit einer 10-jährigen Übergangszeit bis 2019, und in besonderen Fällen ab Betriebsbeginn mit einer bis zu 25-jährigen Übergangsfrist, zu erreichen ist. Der Arbeitsanfall ist über den Tag hinweg schwankend und der Personalbedarf nicht gleichbleibend. Dieser hängt von der konkreten Bewohnerzahl und dem individuellen Betreuungs- und Pflegebedarf ab und nicht etwa von starren 30er Stufen in Folge der Logik der LHeimbauVO. In besonders arbeitsintensiven Phasen, wie zum Beispiel morgens beim Aufstehen oder abends während der Essenszeit, ist mehr Personal erforderlich, um eine flexible, an den individuellen Lebensgewohnheiten der Menschen, die bei uns leben und wohnen, orientierte Arbeitsweise zu verfolgen. Hieran müssen sich die Dienstplangestaltung sowie der entsprechende Personaleinsatz auf Grundlage der vereinbarten Pflegesätze richten. Um diese de facto starre Personalvorgabe einzuhalten, müsste diese Arbeitsweise wieder aufgegeben werden und z.B. die Morgentoilette der Bewohner zeitlich entzerrt und auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. In der Konsequenz hieße das, die Bewohner müssten beispielsweise dann aufstehen, wenn entsprechend der Quotenvorgabe Personal da ist, im Gegensatz zu einem Personaleinsatz dann, wenn es die Bewohner brauchen (Morgentoilette für Bewohner nacheinander zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr). Dies hat nicht im Geringsten mit Qualitätssicherung oder - verbesserung zu tun, konterkariert zeitgemäße sowie die individuelle Lebens- /Ergebnisqualität fördernde Konzepte der Stärkung der Bewohnerautonomie, erhöht den psychischen Druck auf die Mitarbeiter und befördert in der Konsequenz eine Fließbandpflege, von der sich einhellig alle Beteiligten verabschieden wollen. Kumulativ führt dies zudem zu einer fachlich nicht erforderlichen und nicht refinanzierten Erhöhung der Fachkraftquote auf 60 - 70% in kleinen Einrichtungen. Woher sollen die Träger das entsprechende Personal bekommen? Hieran werden auch die in § 8 Abs. 1 ermöglichten Kombinationsmöglichkeiten innerhalb der Pflegefachkraftquote sowie die Abweichungsmöglichkeiten nach § 9 in Fachlichkeit und Personalbesetzung nichts wesentlich verändern angesichts der bereits kurz- und mittelfristig prognostizierten Pflegefachkräftelücke in Baden-Württemberg und des bereits heute absehbaren strikten Auslegungsverhaltens der Heimaufsichten. Hinsichtlich der vorgesehenen sprunghaften Erhöhung des Anteils an Pflegefachkräften in starren 30er Schritten als weiteres Kriterium bei der Personalplanung ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Heimaufsichten regelmäßig auf eine durchgehende Tagdienstbesetzung mit Pflegefachkräften im Verhältnis 1:30 rekurrieren werden, um keine Präzedenzfälle zu schaffen, auch wenn im Verordnungsentwurf das Verhältnis für den Tagesdurchschnitt gesetzt wird. Diesbezüglich fordern wir gegebenenfalls verbindliche Orientierungshilfen für die zuständigen Heimaufsichten analog zum Instrument der Ermessenslenkenden Richtlinien bei der Umsetzung der LHeimbauVO, um regelmäßige Ausnahmen zu ermöglichen. Alternativ könnte die Einrichtung von übergeordneten Schiedsstellen, die im Nicht-Einigungsfall auf örtlicher Ebene angerufen werden können, eine Lösung sein. 6

§ 9 Abweichungen in der Fachlichkeit und Personalbesetzung In § 9 wird der Rahmen für Abweichungsmöglichkeiten bei Fachlichkeit und Fachkraftquote konkretisiert. Prinzipiell ist diese neue Regelung für einen flexibleren Personaleinsatz und eine vorsichtige Unterschreitung der Fachkraftquote nach Genehmigung durch die zuständige Heimaufsicht zu begrüßen. Eine vom gesetzlichen Grundmodell abweichende Fachkraftquote von bis auf 40 % erscheint unserer Auffassung nach zum einen allenfalls für größere Einrichtungen steuerbar und in der Praxis der Dienstplangestaltung insbesondere für kleine bis mittelgroße Einrichtungen praktisch kaum zu realisieren. Zum anderen ist zu erwarten, dass die Heimaufsichten mit der Genehmigung solcher Ausnahmen sehr zurückhaltend umgehen werden. Auch hier bedarf es einer verbindlichen Orientierungshilfe oder der Einrichtung von übergeordneten Schiedsstellen. Im Falle der Genehmigung einer abgesenkten Fachkraftquote werden in Abs. 2 mindestens notwendige Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte in diesem Modell festgelegt. In Nummer 4 wird dabei auf Anlage 2 des Verordnungsentwurfes verwiesen, in welchem die Maßnahmen der Behandlungspflege aufgeführt sind. Unserer Auffassung muss es generell möglich sein, dass bestimmte Maßnahmen hierbei auch auf Nicht-Pflegefachkräfte delegierbar sein müssten, wie zum Beispiel - die „Erstversorgung aller Wunden“ (kann prinzipiell auch durch andere Fachkräfte und Hilfskräfte erfolgen – dies ist Bestandteil eines jeden Erste- Hilfe-Kurses), - das „Einbringen von Augen- und Ohrentropfen“ (muss nicht zwingend durch eine Pflegefachkraft erfolgen), - und das Anlegen von „Kompressionsverbände“ (ist gegebenenfalls auch an Nicht-Pflegefachkräfte delegierbar). Wenn entsprechende behandlungspflegerische Maßnahmen bei einer behördlich genehmigten 40%-Fachkraftquote entsprechend delegierbar wären, müssen Pflegefachkräfte auch hier immer in die jeweilige Anwendung einweisen und diese in regelmäßigen Abständen überwachen. Für kleine bis mittelgroße Einrichtungen hieße dies in der Konsequenz, dass viele Teilzeitstellen mit sehr geringen Stellenanteilen notwendig wären. Doch für Mitarbeitende sind solche in der Regel nicht immer attraktiv, was die Dienstplangestaltung noch schwieriger machen würde. § 10 Nachtdienst In § 10 wird für den Nachtdienst ein Mindestpersonalschlüssel im Verhältnis 1:40 (Pflegefachkraft pro Bewohner/innen) festgelegt. Diese in Abs.1 konkretisierte Mindestanforderung bedeutet eine deutliche leistungsrechtlich nicht refinanzierte Erhöhung der Anforderungen im Verhältnis 1:40. Diese würde eine erhebliche Personalvolumenerhöhung und massive Kostensteigerungen verursachen und ist mit den geltenden Personalschlüsseln nicht abzudecken. 7

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