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Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO)

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Abschnitt 2 –

Abschnitt 2 – Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf § 6 Pflegedienstleitung In § 6 werden die Anforderungen an Pflegedienstleitungen konkretisiert. Nach der Begründung zu Absatz 3 soll der Stellenumfang ab 40 Einrichtungsplätzen einem Vollzeitäquivalent entsprechen. Das in der Begründung zu § 6 Abs. 3 zitierte BSG-Urteil vom 22.04.2009, B 3 P 14/07 R sieht das Vollzeitäquivalent einer Pflegedienstleitung als ausreichend für eine Einrichtung mit über 120 Plätzen an. Zudem werden in diesem Urteil Personalunionsmodelle grundsätzlich als zulässig erachtet. Daher ist es unserer Auffassung nach weder fachlich noch organisatorisch nachvollziehbar, warum bereits in Einrichtungen mit 40 Plätzen eine Vollzeitstelle notwendig sein soll. In der Konsequenz würde dies wiederum bei kleinen bis mittelgroßen Einrichtungen nicht praxisgerecht umsetzbar sein und aufgrund der fehlenden leistungsrechtlichen Refinanzierung zu erheblichen Mehrkosten führen. Dieser Effekt verstärkt sich zudem dadurch, dass Pflegedienstleitungen nicht zur Einrechnung in die Fachkraftquote vorgesehen sind (siehe Anmerkungen zu § 8). Warum die Pflegedienstleitung als hochqualifizierte, mit der kontinuierlichen fachlichen Weiterentwicklung betraute Fachkraft und erste Ansprechpartnerin bei pflegerischen Fragen hier nicht eingerechnet werden kann, ist fachlich aber auch angesichts des Fachkräftemangels nicht im Geringsten nachvollziehbar. Wir empfehlen hier ebenfalls analog zu den oberen Ausführungen die regelmäßige Zulassung von Personalunionsmodellen Heim-/ Pflegedienstleitung nach lokalen/ regionalen Bedarfen im Rahmen eines organisatorischen und fachlichen Gesamtkonzepts des Trägers zuzulassen. Von einer Orientierung an der gesetzten, ebenso wissenschaftlich unbegründeten Platzanzahl von 40 in diesem Kontext sollte daher dringend abgesehen werden. In Verbindung mit den vorgesehenen Regelungen in § 3 ist zusammen betrachtet festzuhalten, dass die in der Praxis der letzten Jahre bewährten Leitungsmodelle in Personalunion Heim-/ Pflegedienstleitung gerade in diesen Einrichtungen zukünftig nur noch erschwert realisierbar sein werden. Es ist abzusehen, dass anhand der momentan angedachten Platzzahlenvorgaben für die Leitungsfunktionen nach dem Muster 80/40 die zuständigen Heimaufsichten auf „Nummer sicher“ bei der Beurteilung bestehender und künftig angedachter Leitungsmodelle gehen werden. Für bereits genehmigte und praktisch bewährte Organisationsmodelle/ -konzepte von in der Fläche tätigen Trägern sollte jedoch mindestens Bestandsschutz eingeräumt werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund muss die Gestaltung von Leitungsstrukturen generell in der Organisationshoheit des Trägers gemäß § 1 Abs. 3 WTPG verbleiben und darf nicht nur nach vorheriger Zustimmung bzw. Ausnahmegenehmigung der Heimaufsicht zulässig sein. 4

§ 7 Fachkräfte, Assistenzkräfte und sonstige Kräfte In § 7 findet sich die Fachkraftdefinition wieder. Zudem wird eine Einteilung in vier Beschäftigtengruppen vorgenommen. Wir beurteilen die vorgenommene Einteilung grundsätzlich positiv. Wir empfehlen zudem die Berücksichtigung von medizinischen Fachangestellten (Arzthelfer/innen) mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Theolog/innen mit abgeschlossenem Studium in der Berufsliste in Anlage 1 auf welche in den Abs. 2 – 5 entsprechend verwiesen wird. Alternativ könnte auf eine Aufzählung mit Begrenzung in Anlage 1verzichtet werden, damit eine Offenheit für die fachliche Weiterentwicklung in der Praxis und daher für weitere, sich ggf. in der Zukunft entwickelnde Berufsbilder und Qualifikationen gegeben ist. § 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege In § 8 wird eine Konkretisierung der Fachkraftquote vorgenommen sowie eine Regel zur permanenten Personalbesetzung neu aufgenommen. Hinsichtlich Abs. 1 fordern wir nach wie vor die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Qualitätsmanagementbeauftragten sowie den Pflegedienstleitungen bei der Berechnung der Fachkraftquote. Wenn dies nicht ermöglicht wird, muss hier zwingend eine Abstimmung mit dem Leistungsrecht erfolgen. Die mit Abs. 2 neu geschaffene Präsenzregelung für Pflegefachkräfte im Tagdienst im Verhältnis 1:30 wird zu einer bis dato leistungsrechtlich nicht refinanziert deutlichen Personalvolumenerhöhung und Personalkostensteigerung führen. Dies stellt wiederum für die traditionell kleinen bis mittelgroßen Einrichtungen in Baden- Württemberg mit Zwischengrößen und häufigen Teilzeitarbeitsverhältnissen eine große Herausforderung dar. Die mit der sprunghaften Erhöhung der Anforderungen in starren 30er Schritten (30+1, 60+1, etc.) einhergehende Erhöhung des Personalvolumens bei Pflegefachkräften, erschwert die bereits heute herausfordernde Dienstplangestaltung. Eine hieraus resultierende, durchgängige Besetzung mit zwei Pflegefachkräften im Tagdienst bei Einrichtungen mit solchen Zwischengrößen ist nicht zuletzt im Lichte der Fachkräfteengpasssituation jedoch schwer realisierbar. In der Folge müssten wir in der Altenhilfe für sechs unserer 33 Einrichtungen mit „falschen“ Zwischengrößen (33, 36, 42) 24 Vollzeitkräfte und somit ca. 48 Mitarbeitende, ohne entsprechende Entgelterhöhung, zusätzlich einstellen – dies würde zu Mehrkosten von ca. 1,25 Mio. Euro führen. Vor dem Hintergrund der traditionellen Strukturen der baden-württembergischen Einrichtungen fordern wir daher eine Streichung dieser starren Personalvorgabe und stattdessen die regelmäßige Zulassung von flexiblen Personalbedarfsplanungen im Rahmen moderner und bedarfsorientierter Betreuungskonzepte, mindestens jedoch weichere Übergänge bzw. die Ermöglichung von Korridoren bezüglich der Anforderungserhöhungen. 5

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