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Stellungnahme: Beihilfe zum Suizid in ethischer Bewertung

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2.5 Die

2.5 Die „indirekte Sterbehilfe“ und die „palliative Sedierung“ Eine weitere Form ärztlichen Handelns ist die sog. „indirekte Sterbehilfe“. Darunter versteht man symptom- und schmerzlindernde Maßnahmen, die möglicherweise dazu führen können, dass der Tod früher eintritt. Auch hier ist im Blick auf den Patienten zu unterscheiden, ob er in diese Maßnahmen einwilligt, ob sie gegen seinen Willen erfolgen oder ob sein Wille unbekannt ist. Heute spricht man meist von palliativer Sedierung oder terminaler Sedierung. Darunter versteht man das Verabreichen starker Beruhigungsmittel, das die Linderung von quälenden Schmerzen oder belastenden Symptomen, etwa einer zunehmenden Atemnot mit Gefahr des Erstickens, intendiert und bis zum künstlichen Koma führen kann. Man unterscheidet flache Sedierung, die meist oral verabreicht wird, und tiefe Sedierung, die subkutan oder intravenös zugeführt wird. Die Zeitspanne kann sich von wenigen Stunden bis hin zu einer Woche erstrecken. Die palliative Sedierung wird ethisch kontrovers diskutiert, weil sie zur Lebensverkürzung führen kann; tatsächlich wirkt sie – rechtzeitig eingesetzt – eher lebensverlängernd, auch wenn die Schmerzmittel hoch dosiert werden, und zählt daher inzwischen auch zu den Maßnahmen der Palliative Care. 17 Auch hier ist ethisch relevant, ob die Zustimmung des Patienten eingeholt wird. 2.6 Eine schwierige Unterscheidung Die Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe ist nicht unumstritten, weil beides im konkreten Fall nahe beieinander liegen kann. Auch wer z.B. ein Beatmungsgerät abschaltet, ist ohne Zweifel „aktiv“. Die Bundesärztekammer vermeidet deshalb in ihrer Stellungnahme „Ärztliche Sterbebegleitung“ von 1998 den Begriff Sterbehilfe; sie will 17 Dies ergab eine im New England Journal of Medicine 2010 veröffentlichte Studie von Jennifer S. Temel u.a.: sh. Temel et al.: Palliative Care, in: N Engl J Med 2010; 363: 733-42. Martin Spiewak zitiert die Leiterin eines Hospizes in Oregon: „In Oregon betrachten wir Sterbehilfe und Palliativmedizin nicht als Gegensatz“ (Tod auf Rezept. In: DIE ZEIT Nr. 45 vom 30.10.2014, S. 35). damit zum Ausdruck bringen, dass der Arzt nur beim Sterben begleiten, nicht aktiv töten darf. Dennoch hält die Rechtsprechung an der Gegenüberstellung von aktiver und passiver Sterbehilfe fest, weil damit die Motive, die Ziele und die Handlungsweisen des ärztlichen und pflegenden Personals schärfer unterschieden werden können. Die moralische Beurteilung ist freilich schwierig. Passive Sterbehilfe meint nicht, dass der Arzt nicht aktiv würde, sondern dass er keine Maßnahmen ergreift, die unabhängig von der Krankheit zum Tod führen, dass er vielmehr dem Geschehen der Krankheit seinen Lauf lässt. 2.7 Sterbebegleitung „Sterbehilfe“ in ihren unterschiedlichen Formen wird heute – wie oben kurz angesprochen – meist als „Hilfe zum Sterben“ verstanden. Sie ist damit grundsätzlich zu unterscheiden von „Hilfe beim Sterben“ im Sinne der Sterbebegleitung, wie sie z.B. von der Hospizbewegung oder in der Palliative Care praktiziert wird. Diese zielt nicht auf eine vorzeitige Beendigung menschlichen Lebens (wie die „Aktive Sterbehilfe“, der assistierte Suizid oder die „Passive Sterbehilfe“) und nimmt sie auch nicht direkt in Kauf (wie manche Formen der indirekten Sterbehilfe). Sie steht vielmehr durch pflegerische, seelsorgerische, symptom- und schmerzlindernde Maßnahmen dem Patienten bei. Im Bereich der Symptom- bzw. Schmerzlinderung gibt es allerdings Berührungspunkte zwischen Sterbebegleitung und indirekter Sterbehilfe. 2.8 Tabellarische Darstellung Die Tabelle auf der folgenden Doppelseite unterscheidet in der Waagrechten die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten von der aktiven bis hin zur passiven Sterbehilfe, in der Senkrechten das Handeln des Arztes oder der Pflegenden (bzw. ggf. auch das des Angehörigen) und die Beteiligung des Patienten. Die Sterbebegleitung, die den Tod des Kranken nicht intendiert oder in Kauf nimmt, ist davon zu unterscheiden. Die Darstellung zeigt auch, dass es irreführend ist, bei einem Handeln gegen den Willen des Patienten von Sterbehilfe zu sprechen. 14 15

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