V. Was will das BTHG den Betroffenen im Bereich Arbeit ermöglichen? RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 40
1. Öffnung des Beschäftigungsmarktes • Ab 01.01.2018 dürfen nicht nur Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erbringen, sondern auch sog. „andere Leistungsanbieter“. • Um Anreize am Markt zu setzen, - sind die „anderen Leistungsanbieter“ von den von den WfbM einzuhaltenden Standards weitgehend befreit. - dürfen diese ihr Angebot auf Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder im reinen Arbeitsbereich oder auf Teile solcher Leistungen beschränken. - sind diese nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen aufzunehmen (ergo: sie dürfen „Bestenauslese“ betreiben). RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 41
Laden...
Laden...
Laden...
Stiftung Liebenau
Kirchliche Stiftung privaten Rechts
Siggenweilerstr. 11
88074 Meckenbeuren
Tel: 07542 10-0
Fax: 07542/10-1117
info(at)stiftung-liebenau.de
Spendenkonto
Sparkasse Bodensee
Stiftung Liebenau
Konto: 20 994 471
IBAN: DE35 69050001
0020994471
BIC: SOLADES1KNZ
© 2016 Stiftung Liebenau, Kirchliche Stiftung privaten Rechts