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Liebenau Teilhabe - Vortrag Bundesteilhabegesetz März 2018

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2. Zentrale Ansätze des

2. Zentrale Ansätze des Bundesteilhabegesetz Verbesserung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung • Keine Sondergesetze mehr, die das Leben der Menschen mit Behinderung abschließend beschreiben und regulieren. • Der Mensch mit Behinderung soll künftig an der Aushandlung dessen aktiv teilnehmen, was er zum Umgang mit seiner Behinderung benötigt. • Bei den Unterstützungsleistungen soll künftig (in den Gesetzen) nicht mehr danach unterschieden werden, ob ein Mensch innerhalb oder außerhalb einer „Einrichtung“ lebt. Der Hilfebedarf soll im Vordergrund stehen. • Menschen mit Behinderungen sollen (von den Gesetzen und den Verwaltungen) nicht mehr so behandelt werden, als ob sie eine „Sonderwelt“ bräuchten oder in einer solchen leben. • Es soll künftig nicht mehr zwischen „stationärer“, „teilstationärer“ und „ambulanter“ Leistung unterschieden werden. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 4

2. Zentrale Ansätze des Bundesteilhabegesetz Verbesserung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung • Die heutige Eingliederungshilfe des SGB XII, die – zumindest bei den stationären Angeboten - bislang eine „Sonderwelt“ beschreibt, wird abgeschafft und ersetzt durch: Einführung eines Pakets an „Leistungen zur Teilhabe“, Eingliederungshilfe soll nicht mehr nur das soziale Auffangnetz für die „Ärmsten“ sein. (Stärkere) Öffnung sämtlicher bestehender sozialer Sicherungssysteme und Leistungstöpfe – für Menschen mit Behinderung (u.a. Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 5

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