1. Grundsätze • Die Wohnunterbringung und deren Finanzierung ist ab 01.01.2020 nicht mehr Aufgabe der Eingliederungshilfe. • Ab 01.01.2020 ist jeder Mensch mit Behinderung – sozialrechtlich gesehen – selbstverantwortlich dafür, - wie er sich geeigneten Wohnraum - über wen und auf welchem Wege er sich alles, was er zur Befriedigung seiner täglichen Bedarfe (Verpflegung, Kleidung, etc.) benötigt, beschafft. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 34
1. Grundsätze • Er hat mit den dafür zur Verfügung stehenden Anbietern rechtzeitig zum Stichtag 01.01.2020 die dafür notwendigen Verträge abzuschließen: - Mietvertrag - Service- und Dienstleistungsverträge • Zur Finanzierung der Miete und der weiteren Aufwendungen für den „Lebensunterhalt“ muss der Betroffene rechtzeitig vor dem Stichtag beim zuständigen Sozialamt „Grundsicherung wegen Erwerbsminderung“ bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen! RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 35
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