10. Die Steuerung der Eingliederungshilfe im Verfahren Oder: Was ist im BTHG vom Wunsch- und Wahlrecht übrig geblieben? Wünschen des Betroffenen ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. (Stichwort: Unverhältnismäßige Mehrkosten) Ist dem Betroffenen eine von seinen Wünschen abweichende Leistung zumutbar? Den Wünschen nach einer bestimmten Wohnform muss Vorzug gegeben werden. Ist dem Betroffenen eine Leistungserbringung zusammen mit anderen zumutbar? RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 30
10. Die Steuerung der Eingliederungshilfe im Verfahren Problem: • Gefahr, dass vor allem Menschen mit geistiger Behinderung und hohem und komplexem Unterstützungsbedarf „Opfer“ des BTHG werden. • Gerade dieser Personenkreis ist – mit Blick auf den Mehrkostenvorbehalt - in besonderer Weise von Exklusion und stark eingeschränkten Wahlmöglichkeiten geeigneter Wohnformen betroffen. • Die Fortschreibung des Mehrkostenvorbehalts und somit der Möglichkeit, Menschen gegen ihren Willen zwingen zu können, in bestimmten Wohnformen zu leben, ist nicht mit Art. 19 UN-BRK vereinbar und trifft insbesondere Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 31
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