7. Ingangsetzung und weiterer Ablauf des Verfahrens 1. Muss für die Bedarfsfeststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Bedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 2. Auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ist eine Gesamtplankonferenz durchzuführen, an der weitere Reha-Träger teilnehmen. (Entscheidung binnen zwei Monaten nach Antragseingang). 3. Die Behörde stellt unverzüglich nach der Feststellung der notwendigen Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf. 4. Zum Abschluss erlässt die Behörde auf Grundlage des Gesamtplanes den Verwaltungsakt über die festgestellten Leistungen aus den Fachleistungsgruppen. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 26
8. Wer ist in das Teilhabeplanverfahren einzubeziehen? • Leistungsberechtigte • Sog. Person des Vertrauens vom Leistungsberechtigten • Zuständiger Träger der Eingliederungshilfe • Andere Reha-Träger • Jobcenter • Behandelnder Arzt bzw. Landesarzt • „Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der EGH informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen“. RA Dr. Peter Krause www.voelker-gruppe.com 27
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