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Kriterien für Lohngerechtigkeit

icht wiederholt

icht wiederholt feststellte. „Dienstgemeinschaft“ ist somit ein „Phantom“ 7 , eine kirchen-, arbeitsrechtliche und verwaltungstechnische Chiffre, die vor allem der Abgrenzung gegenüber anderen Beschäftigungsverhältnissen dienen soll. Was ihr fehlt, ist eine sozialethische Begründung und der Beleg für die Realisierung gerechter Verfahren in der Lohnfindung. Insbesondere fehlt der praktische Nachweis eines fairen Verfahrens der Lohnfindung im „Dritten Weg“, das die Asymmetrie zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite berücksichtigt und den Schwächeren eine Chance gibt, ihre Interessen einzubringen und gegebenenfalls durchzusetzen. Damit wird die ethische Legitimationsbasis der kirchlichen Dienstgemeinschaft brüchig. 4.3.5. Infragestellung durch das Urteil der Apostolischen Signatur Eine neue Situation in der Frage nach der Legitimität des „Dritten Weges“ ergibt sich außerdem durch das Urteil des Delegationsgerichts der Apostolischen Signatur vom 31. März 2010, das es nicht kanonisch verfassten Rechtsträgern freistellt, die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (1993)“ zu übernehmen. „Sie haben mithin ein Wahlrecht, ob sie dem Sendungsauftrag der Kirche im System des kirchlichen oder weltlichen Arbeitsrechts nachkommen wollen“, kommentiert Martin Fuhrmann, der Syndikus des Verbandes der Deutschen Diözesen 8 . Mit diesem Urteil ist es auch rechtlich möglich, den sozialethisch fragwürdigen „Dritten Weg“ zu verlassen. Einige Sozialunternehmen und Caritasverbände nutzen bereits die Gelegenheit, um neue Gesellschaften und Leiharbeitsfirmen außerhalb des kirchlichen Rechtsbereichs zu gründen, um auf diese Weise die Entgeltsysteme des „Dritten Weges“ nicht anwenden zu müssen. Damit beschreiten diese Unternehmen einen Weg, der Arbeitnehmerrechte erheblich einschränkt 9 . 34 7 8 Vgl. Hengsbach, Friedhelm, SJ: Der „dritte Weg“ – aus dem Abseits heraus? Gesellschaftsethische Anfragen an die „Erklärung der Bischöfe zum kirchlichen Dienst“ und an die „Grundordnung im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ von 1993. In: FAgsF 12, Frankfurt am Main 1994, S.9. Fuhrmann, Martin: Anmerkungen zur Entscheidung des Delegationsgerichtshofs der Apostolischen Signatur in der Sache Kolping Bildungszentren gGmbH Paderborn. In: Dienstgeberbrief 4/2010 vom 12.08.10, herausgegeben von der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V., S. 2.

4.4 Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD): kollektivrechtliche Entgeltsysteme Wie bei den Änderungen der Lohn- und Entgeltsysteme nach AVR neu (2.3) und in den Liebenauer neuen Gesellschaften (2.2) war auch bei den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der finanzielle Druck auf die Sozialen Sicherungssysteme der Anlass, die bisherige Entgeltsystematik zu überarbeiten. Damit wird auf die in Kapitel 3.1 genannten unternehmensbezogenen Kriterien für einen gerechten Lohn Bezug genommen und der Sicherung einer zukunftsfähigen Entwicklung der Unternehmen, der Sicherung von Arbeitsplätzen sowie der Sicherung der Handlungsfähigkeit der Unternehmen Rechnung getragen. Auch die teilweise ausgehandelte Erhöhung der Arbeitszeit trägt diesen Anliegen Rechnung. Die in Kapitel 3.2 aufgeführten mitarbeiterbezogenen Kriterien für einen gerechten Lohn zeigen sich beim TVöD vor allem in der Zuordnung der Beschäftigten nach Entgeltgruppen, die sich an Qualifikationseckpunkten orientieren. Auch die Ausdifferenzierung von verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Pflege, Kliniken, Erziehungs- und Sozialdienste, ärztlicher Dienst u.a.) kann in diesem Sinne verstanden werden, wenngleich hier zweifellos noch Verbesserungsmöglichkeiten im Sinne gerechter Entlohnung bestehen. Das Entfallen von Familien- und Kinderzuschlägen sowie die Ablösung des bisherigen Altersaufstiegs durch Erfahrungsstufen ist ein Schritt in die Richtung leistungsbezogener Entgeltsysteme, auch wenn weitere Merkmale wie Selbständigkeit und Umfang der Tätigkeit nicht vereinbart werden konnten. Das ausgehandelte „Schlechterstellungsverbot“ ist die übliche nachvollziehbare Maßnahme im Sinne der Besitzstandwahrung der nach bisherigen Tarifen entlohnten Mitarbeiter. 9 Teilweise erfolgten Vertragsabschlüsse mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personal Service Agenturen (PSA), der vom Bundesarbeitsgericht inzwischen die Tariffähigkeit abgesprochen wurde (vgl. oben, Fn. 2). Dass man von einem „Ersten Weg“ dennoch nicht sprechen kann, verdeutlicht Hermann Lührs: Mythenbildung „Dienstgemeinschaft“ und„Dritter Weg der Kirchen“. In: ZMV. Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der kath. und ev. Kirche. Sonderheft 2010, S. 60-66. 35

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