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Kriterien für Lohngerechtigkeit

Kap. 4: Ethische

Kap. 4: Ethische Bewertung der praktizierten Lösungen 4.1 Die alte Entgeltregelung in den AVR Die Stiftung Liebenau hatte seit 1993 nachdrücklich auf die strukturelle Reformbedürftigkeit der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes hingewiesen. Sie hat Änderungsvorschläge materieller wie struktureller Art erarbeitet und den Verantwortlichen übermittelt. Nachdem die Notwendigkeit einer Reform immer offenkundiger wurde, versprach der Caritasverband von Jahr zu Jahr Änderungen, ohne sie jedoch zunächst umzusetzen. Erst im Jahr 2004 begann die Umgestaltung der AVR Caritas. Die wesentlichen Kritikpunkte der Stiftung an den alten Arbeitsvertragsrichtlinien, die unter ethischen Aspekten relevant erscheinen, waren: 1. Die Koppelung von beruflicher Tätigkeit und Entgelt war zu gering (für ein und dieselbe Tätigkeit Unterschiede in der Vergütung von bis zu 60 %; Eingruppierung erfolgt vornehmlich nach beruflichen Qualifikationen, nicht nach beruflicher Tätigkeit). Dies widersprach – wie auch der folgende Kritikpunkt – dem oben entwickelten ethischen Kriterium der Leistungsgerech tigkeit. 2. Die Gewichtung des Alimentationsprinzips war zu stark gegenüber der Förderung des Leistungsgedankens. 3. Zu stark war auch die Anlehnung an den öffentlichen Dienst (ohne die beim Staat gegebene Möglichkeit, den Haushalt über Umlage oder Steuererhöhung zu entschulden). Dies beeinträchtigte die genannten unternehmensbezogenen Kriterien, sowohl den Bestand des Unternehmens und seine Handlungsfähigkeit wie auch die Arbeitsplätze zu sichern. 4. Die Verknüpfung mit einem System öffentlicher Zusatzversorgungskassen und die damit gegebene Fremdsteuerung der Altersversorgungskosten waren nachteilig, da sie die Kosten der Altersversorgung aufblähten und damit sowohl Unternehmen wie Arbeitnehmer belasteten. 26

5. Die Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu privaten Anbietern oder auch zum öffentlichen Dienst, der Leistungen seit langem „outsourct“, fehlte. Auch hierdurch wurde die zukunftsfähige Entwicklung des Unternehmens wie der Erhalt von Arbeitsplätzen gefährdet. 4.2 Die Entgeltsysteme der Liebenauer neue Gesellschaften Zwar hat die Entwicklung der letzten Jahre die Prognose, dass die Beibehaltung der alten AVR in eine Krise führen werde, durchweg bestätigt. Ob jedoch das in den neuen Gesellschaften der Stiftung angewandte Entgeltsystem der richtige Weg war, um dieser Krise zu begegnen, ist innerhalb der Stiftung umstritten. In der Frage der Bewertung der neuen Vergütungssysteme kam auch die Ethikkommission nicht zu einer einheitlichen Meinung. Ein häufig vertretenes Argument war, dass diese wohl den unternehmensbezogenen Kriterien der Lohngerechtigkeit Rechnung trügen, weniger jedoch den mitarbeiterbezogenen und noch weniger den prozessbezogenen Kriterien. Nach Meinung der in der Ethikkommission vertretenen Geschäftsführer der neuen (d.h. nicht nach AVR vergütenden) Gesellschaften und nach Meinung von Vertretern des in der Liebenau Service GmbH tätigen Betriebsrats lassen sich die Systeme wie folgt bewerten: 1. Die neuen Vergütungssysteme sind überschaubarer, stärker aufgabenbezogen und tendenziell leistungsorientierter als die bisherigen Arbeitsvertraglichen Richtlinien des Caritasverbandes. Somit werden auf unterschiedliche Art und Weise Marktanforderungen eher erfüllt, die Chancengleichheit für junge und ältere Arbeitnehmer verbessert und mittelfristig deutliche Einsparungen für die Gesellschaften möglich. Dies dient letzten Endes der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaften und damit der nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze. Spätestens an diesem Punkt treffen sich vitale Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Andererseits 27

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