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Kriterien für Lohngerechtigkeit

werkschaft vereinbart

werkschaft vereinbart worden sind. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren. Bestandteil der AVR des Caritasverbandes ist die Verpflichtung der Anstellungsträger, für die Altersversorgung der Mitarbeiter einen Vertrag bei einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) abzuschließen. Derzeit erfolgt die Finanzierung in dieser Pflichtversicherung überwiegend im Umlagesystem. Daneben erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag, mit dem schrittweise der Einstieg in die Kapitaldeckung erfolgen soll, um eine Entkoppelung von den demografischen Entwicklungen und zusätzliche Sicherheiten im Blick auf mögliche finanzielle Unwägbarkeiten sowie künftige Strukturveränderungen zu erreichen. Die daraus entstehenden Kosten sind überwiegend von den Anstellungsträgern zu erbringen und belasten – zusätzlich zu dem in 1.3 geschilderten Paradigmenwechsel – die Sozialunternehmen. Die AVR bzw. die Änderungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen. Das System der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die auch in den verfassten Kirchen für die jeweiligen räumlichen Gebiete (Diözesen bzw. Landeskirchen) die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen festlegen, bildete sich in den 1950er Jahren heraus und ist nach einigen strukturellen Veränderungen, die in den 1970er und 1980er Jahren erfolgten, bis 2005 stabil geblieben. 2.2 Die Entgeltsysteme der Liebenauer neuen Gesellschaften Seit Mitte der 1990er Jahre spitzte sich in der Stiftung Liebenau im Blick auf die Arbeitsvertragsrichtlinien eine Reihe von Problemen zu. Grundlage der Unternehmenstätigkeit war ab diesem Zeitpunkt – gemäß den veränderten rechtlichen Vorgaben, wie sie Kapitel 1 darlegt – nicht mehr die Selbstkostendeckung, sondern ein Wettbewerb unterschiedlicher Anbieter, der je nach sozialer Dienstleistung unterschiedlich scharf verläuft. 14

Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbands waren als branchenübergreifender Tarif konzipiert, der vom privaten Krankenhaus bis zum öffentlich-rechtlichen Kindergarten, vom Forstbetrieb bis zur Kantine alle Branchen umfassen sollte. Damit unterliegen Unternehmen, die diesen Tarif anwenden, einer doppelten Außensteuerung: erstens hinsichtlich der materiellen Tarifregelungen, zweitens hinsichtlich der Auswirkungen auf die Höhe der Altersversorgungsbeiträge, die aufgrund der rechtlichen Verknüpfung der internen Beschlussfassung entzogen sind. Bereits Anfang der 2000er Jahre zeichnete sich ab, dass die Unternehmen, die nach diesen Richtlinien vergüten, zeitlich gestuft in ein Finanzierungsproblem geraten würden. Die Stiftung Liebenau hielt es, insbesondere im Blick auf den Erhalt der Arbeitsplätze, für richtig, diese sich abzeichnende Krisensituation nicht zu verdrängen, sondern sofort zu reagieren, um spätere harte Eingriffe zu vermeiden. Während in den bisher bestehenden Gesellschaften der Stiftung Liebenau die Arbeitsvertraglichen Richtlinien des Caritasverbandes (AVR) weiter in Kraft blieben, wurden in einer Reihe von zwischen 1999 und 2005 neu gegründeten Gesellschaften neue Entgeltsysteme eingeführt 2 . Aufgrund der zunehmenden internationalen Tätigkeit sowie der Beteiligungen an anderen Gesellschaften und der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmungen erweiterte sich die Kenntnis der Stiftung bezüglich anderer Vergütungs- und Tarifsysteme. Mit der Gründung der Liebenau Service GmbH begann man 1999, eigene Erfahrungen in der Erarbeitung und Umsetzung von Entgeltregelungen zu sammeln; in der Gründung der Heilig Geist – Leben im Alter gGmbH setzte sich dies fort. 2 Im einzelnen geschah dies in folgenden gemeinnützigen Gesellschaften: - Heilig Geist – Leben im Alter gemeinnützige GmbH (2003) (Beteiligung der Stiftung Liebenau von 25%), - Liebenau - Leben im Alter gemeinnützige GmbH (2004), - Liebenau – Dienste für Menschen mit Behinderung gemeinnützige GmbH (2005), - Liebenau Kliniken gemeinnützige GmbH (2005); sowie in folgenden gewerblichen Gesellschaften: - Liebenau Service GmbH (1999), - Liebenau Gebäude- und Anlagenservice GmbH (2005), - Liebenau Beratungs- und Unternehmensdienste GmbH (2005), - Liebenau Personal Service GmbH (2005). Es handelt sich durchweg um Gesellschaften in Deutschland. Die Gesellschaften in Österreich, der Schweiz, Italien oder Bulgarien müssen keine „Kirchentarife“ anwenden. 15

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