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Kriterien für Lohngerechtigkeit

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vom Selbstkostendeckungsprinzip hin zu Marktpreisen erbrächte unüberbrückbare Deckungslücken, wenn die Entgeltsystematiken der Freien Wohlfahrtsverbände auf dem Stand des Selbstkostendeckungsprinzips blieben. Die Problematik, Entgelte dem freien Spiel der Kräfte im Markt zu überlassen, hat der Staat inzwischen erkannt: Er hat in der Novelle zum Pflegeweiterentwicklungsgesetz SGB XI die Leistungserbringer verpflichtet, ortsübliche Entgelte oder Tarife zwingend anzuwenden. In der Verordnung zum Mindestlohn in der Pflege hat das Bundesarbeitsministerium Entgelte auf mindestens 8,50 € festgelegt. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht am 29. Januar 2009 entschieden, dass Pflegesätze zukünftig in einem zweistufigen Verfahren definiert werden müssen. In der ersten Stufe wird die Plausibilität der prospektiven Pflegesätze geprüft. In der zweiten Stufe wird die Wirtschaftlichkeit der Pflegesätze über einen Vergleich mit anderen Trägern (externer Vergleich) geprüft. Die Wirtschaftlichkeit solle „automatisch“ anerkannt werden, wenn es sich um Pflegesätze von tarifgebundenen Unternehmen handelt. Die Einrichtungen müssen sich auf diese neuen Gegebenheiten einstellen. Die Verteilungsspielräume für eine gerechte Lohnfindung sind in dem vom Staat vorgegebenen Rahmen nach wie vor eng. Daher ist es umso notwendiger, die Lösungsversuche, die sich durch die neuen Rahmenbedingungen ergeben haben, vergleichend darzustellen, um sie später ethisch reflektieren zu können. 12

Kap. 2: Lösungsversuche durch neue Entgeltsysteme 2.1 Die alte Entgeltregelung in den AVR Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter des Deutschen Caritasverbandes unterscheiden sich – im Anschluss an das Arbeitsrecht der Kirchen – erheblich von den Bestimmungen, die für sonstige Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände, also Caritasverband und Diakonisches Werk, regeln nämlich ihre Dienstverfassung selbst, unterliegen also z.B. nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen. Dies hat seine Grundlage in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung von 1919; er lautet: Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist gemäß Art. 140 GG auch Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Die Caritas sieht sich selbst als eine „Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche“, sagt der erste Satz der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR-Caritas). Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer – in der Sprache der AVR „Dienstgeber“ und „Mitarbeiter“ (bzw. „Dienstnehmer“) – bilden eine „Dienstgemeinschaft“, die gemeinsam zur Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben beiträgt. „Als Dienstgemeinschaft machen sie sich gemeinsam stark für Menschen in Not und geben damit ein Zeugnis ihres Glaubens. Dieser besondere Geist soll auch das Verhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zu den Dienstgebern prägen“, sagt ein Internet-Auftritt des Deutschen Caritasverbands zum Stichwort „Dienstgemeinschaft“. Die AVR-Caritas sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Sie waren bis 2008 weitestgehend an den BAT des Öffentlichen Dienstes angelehnt, stellten aber keinen Tarifvertrag im rechtlichen Sinn dar, da sie nicht mit einer Ge- 13

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